Die Wohnfläche des geerbten Hauses darf beispielsweise nicht mehr als 200 Quadratmeter groß sein. Zudem muss der Erbe mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen. In einem konkreten Fall ließ eine Tochter sieben Jahre, nachdem sie das Elternhaus geerbt und auch über die ganzen Jahre bewohnt hatte, das Haus abreißen, weil es aus ihrer Sicht nicht mehr bewohnbar war.
Zudem konnte sie aus gesundheitlichen Gründen das Obergeschoss nicht mehr erreichen und der Einbau eines Treppenlifts hätte sich aus finanzieller Sicht in dem alten Haus nicht mehr gelohnt. Nach dem Abriss des Elternhauses bekam sie Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, Erbschaftssteuern nachzuzahlen. Vor Gericht zog sie den Kürzeren. Denn obwohl es durchaus nachvollziehbar war, weswegen sie nicht mehr im Elternhaus wohnen konnte, lag kein zwingender Grund für einen Abriss vor.
Und nur, wenn es einen zwingenden Grund gibt, der Erben das Bewohnen einer geerbten Immobilie unmöglich macht, kann die Erbschaftssteuer nach Auskunft der ARAG Experten entfallen (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 4 K 3120/18 Erb (noch nicht rechtskräftig)).