Streitfall: Gilt TV-Auftritt bei „Wetten, dass..?“ als versicherte Tätigkeit?

Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel
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Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel

Ein schwer verunglückter Wettkandidat von „Wetten, dass..?“ fordert die Anerkennung seines Auftritts als Arbeitsunfall. Das Bundessozialgericht prüft nun, ob für Mitwirkende an TV-Shows ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht – oder ob Eigeninteresse im Vordergrund steht.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) befasst sich am 24. September 2025 in Kassel mit einem außergewöhnlichen Streitfall. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Wettkandidat der Fernsehshow „Wetten, dass..?“ während seines Auftritts gesetzlich unfallversichert war.

Der Kläger Samuel Koch war 2010 vom Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) als Wettkandidat zugelassen worden. Seine Wette: Mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto über fünf heranfahrende Pkw zu springen, deren Größe nacheinander zunahm. Während der Livesendung am 4. Dezember 2010 misslang der Versuch – beim vierten Auto stürzte er und erlitt eine Querschnittslähmung.

Zehn Jahre nach dem Unfall beantragte der Kläger, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab. Auch in den Vorinstanzen blieb er erfolglos. Nach deren Auffassung bestand kein Versicherungsschutz, weder als Beschäftigter noch als sogenannter „Wie-Beschäftigter“.


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Entscheidend war dabei, dass der Kläger sein sechsköpfiges Wett-Team selbst zusammengestellt und den gesamten Beitrag eigenständig organisiert hatte. Zudem habe er in der Rolle eines Regisseurs agiert. Versicherungsschutz im Rahmen eines Ehrenamts komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar sei das ZDF als Anstalt des öffentlichen Rechts Auftraggeber gewesen, jedoch sei die Motivation des Klägers primär gewesen, sein Können öffentlich zu präsentieren und persönliche Bekanntheit zu erlangen.

Mit seiner Revision wendet sich der Kläger nun an das BSG. Er rügt eine Verletzung von Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a sowie Absatz 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Diese Vorschriften regeln, wer in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist.

Das Gericht muss nun klären, ob die Mitwirkung an einer Unterhaltungssendung unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt – oder ob die Eigeninteressen des Wettkandidaten ausschlaggebend sind. Eine Entscheidung wird am Verhandlungstag erwartet.

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