Rechtsschutzversicherer greifen nach Einschätzung vieler Anwälte zunehmend in laufende oder geplante Mandate ein. Darauf deutet eine Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin, deren Ergebnisse Ende Januar 2026 veröffentlicht wurden. Die Befragung lief vom 30. Oktober 2025 bis zum 5. Januar 2026. Insgesamt wurde die Umfrage 7.070-mal aufgerufen, 5.935 Teilnehmer beantworteten sie vollständig.
Ziel der Erhebung war es, Hinweise darauf zu sammeln, ob Versicherer bereits vor oder nach der Mandatserteilung Einfluss auf Versicherungsnehmer nehmen. Hintergrund sind Berichte aus der Praxis, wonach Rechtsschutzversicherer nicht nur über die Kostenübernahme entscheiden, sondern teilweise auch Bewertungen zu Erfolgsaussichten abgeben oder von Klagen abraten.
Hinweise auf Einfluss vor Mandatserteilung
42,03 Prozent der teilnehmenden Anwälte berichten laut BRAK, dass Mandanten bereits vor der Mandatserteilung von ihrer Rechtsschutzversicherung „beraten“ oder „vertreten“ worden seien. 12,58 Prozent der Befragten geben an, Fälle zu kennen, in denen Rechtsschutzversicherer Abstandszahlungen angeboten hätten, damit ein Mandat nicht erteilt oder nicht weitergeführt wird.
In rund 40 Prozent dieser Fälle seien zugleich Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten abgegeben worden. Besonders häufig wurden solche Abstandszahlungen laut Umfrage bei Ordnungswidrigkeitsverfahren gemeldet. In diesem Bereich lag der Anteil der entsprechenden Berichte bei rund 58 Prozent.
Kritik aus der anwaltlichen Praxis
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer berichtet ebenfalls von entsprechenden Erfahrungen aus der Praxis. Nach Angaben der Kanzlei werden Deckungszusagen teilweise abgelehnt oder verzögert, während Versicherungsnehmer von einer Klage abgeraten werde, obwohl aus anwaltlicher Sicht Erfolgsaussichten bestehen können. Die Kanzlei sieht darin ein mögliches Hindernis für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern.
Rechtlicher Rahmen und politische Debatte
Versicherungsnehmer haben grundsätzlich das Recht auf freie Anwaltswahl. Dieses Recht ist in Paragraph 127 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. In der juristischen Debatte wird zudem auf mögliche Interessenkonflikte verwiesen, wenn Versicherer selbst rechtliche Bewertungen vornehmen. Die Anwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, der Unvereinbarkeiten bei Rechtsdienstleistungen regelt.
Auch politisch wird die Rolle von Rechtsschutzversicherern diskutiert. Ein Vorstoß aus Bayern, Versicherern künftig auch außergerichtliche Beratung und Vertretung zu ermöglichen, stieß im Jahr 2025 auf deutliche Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer.













