Mit der neuen Rentenreform ab 2027 entfällt ein Wahlrecht, das bisher allen Antragstellern einer Altersrente offenstand. Der Bundestag hat das zugrunde liegende SGB VI-Anpassungsgesetz am 6. November 2025 verabschiedet. Am 23. Dezember 2025 folgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dem 1. Januar 2027 läuft die sogenannte Hochrechnung der letzten Gehaltsmonate vor Rentenbeginn automatisch. Antragsteller können das Verfahren dann nicht mehr selbst wählen.
Den Gesetzentwurf hatte das Bundeskabinett bereits am 3. September 2025 beschlossen. Im Bundestag stimmten CDU/CSU und SPD für die geänderte Fassung des Ausschusses für Arbeit und Soziales. AfD, Grüne und Linke votierten dagegen beziehungsweise teilweise dagegen. Kern der neuen Rentenreform ab 2027 ist eine Änderung des Paragrafen 194 SGB VI. Bislang kam diese Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für die drei Monate unmittelbar vor Rentenbeginn nur dann zum Einsatz, wenn der Antragsteller sie ausdrücklich beantragte. Künftig gilt sie für alle neu beginnenden Altersrenten.
Wie die Hochrechnung bei der Rente bisher funktioniert
Nach Paragraf 194 SGB VI kann der Rentenversicherungsträger die Arbeitgeber elektronisch dazu auffordern, in den drei Monaten unmittelbar vor dem Rentenbeginn eine gesonderte Meldung abzugeben. Auf dieser Basis rechnet er die beitragspflichtigen Einnahmen hoch. Maßgeblich sind dabei die in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten gemeldeten Einnahmen. Bislang stand im Gesetz, dass dieses Verfahren nur „auf Verlangen des Rentenantragstellers“ angewendet wird. Diese Formulierung entfällt durch Artikel 1 des SGB VI-Anpassungsgesetzes zum 1. Januar 2027. Damit erfolgt die Hochrechnung künftig automatisch.
Bundessozialgericht bestätigt Lücke im bisherigen Recht
Kurz vor der Verkündung der Reform machte das Bundessozialgericht die Tragweite der bisherigen Regelung sichtbar. Am 27. November 2025 entschied der 5. Senat (Az. B 5 R 6/24 R) über die nachträgliche Korrektur einer hochgerechneten Einnahme. Nach bisherigem Recht ist sie unzulässig, auch wenn der Arbeitgeber später die tatsächliche Einnahme meldet. Nach der bis Ende 2026 geltenden Fassung von Paragraf 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI bleiben Abweichungen außer Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der tatsächliche Verdienst über oder unter dem errechneten Wert liegt.
Zum 1. Januar 2027 ändert sich das durch eine Neufassung von Paragraf 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI. Der Gesetzestext lautet künftig: „Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente neu festgestellt; im Übrigen bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht.“ Damit greift die Korrektur ausschließlich in einer Richtung. War der tatsächliche Verdienst höher als errechnet, stellt der Träger die Rente von Amts wegen neu fest. War er niedriger, bleibt er für diese Rente außer Betracht.
| Regelung | Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Hochrechnung nach Paragraf 194 SGB VI | Nur auf Verlangen des Rentenantragstellers | Automatisch für alle neuen Altersrenten |
| Korrektur bei höherer tatsächlicher Einnahme | Unzulässig (BSG, 27. November 2025) | Automatische Neufeststellung von Amts wegen |
| Korrektur bei niedrigerer tatsächlicher Einnahme | Bleibt außer Betracht | Bleibt weiterhin außer Betracht |
Wen die neue Rentenreform ab 2027 betrifft
Betroffen sind all jene, deren Altersrente erstmals ab dem 1. Januar 2027 beginnt. Wie aus dem Jahresbericht der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht, verzeichnete das Jahr 2025 etwa 926.000 Neuzugänge bei Altersrenten. Gegenüber 2024 mit rund 937.107 Fällen bedeutet das einen Rückgang von 1,2 Prozent. Bereits laufende Altersrenten bleiben unberührt. Den Wegfall des Wahlrechts bei der Hochrechnung zählt die Deutsche Rentenversicherung selbst zu den vier zentralen Neuerungen zum 1. Januar 2027.
| Kennzahl | 2024 | 2025 |
|---|---|---|
| Neuzugänge Altersrenten | rund 937.107 | rund 926.000 |
| Durchschnittliches Renteneintrittsalter | - | 64,7 Jahre |
| Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag im Bestand | 1.055 Euro | 1.095 Euro |
Weitere Regelungen im SGB VI-Anpassungsgesetz
Neben der Hochrechnung bündelt das Gesetz weitere Vorhaben zur Modernisierung der Sozialverwaltung. Darunter fallen auch rechtliche Grundlagen, die den Umgang mit KI-Modellen bei Sozialdaten regeln, sowie ein trägerübergreifendes, personenzentriertes Fallmanagement. Außerdem wird die Anerkennungsberatung für ausländische Berufsqualifikationen dauerhaft bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Bei der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 3. November 2025 äußerten sich außerdem Vertreter der Gewerkschaften DGB und IG BAU kritisch zu einem weiteren Aspekt. Konkret monierten sie, dass die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft von 70 auf 90 Tage beziehungsweise 15 Wochen ausgedehnt werden soll.
Beratungsanlass 2026: Wahlrecht bei der Hochrechnung noch nutzen
Aus der neuen Rentenreform ab 2027 leitet sich für Finanzberater, Rentenberater und Versicherungsvermittler ein handfester Anlass zur Beratung ab. Berater, deren Mandanten den Rentenantrag noch im Jahr 2026 stellen, sollten auf das bis dahin geltende Wahlrecht hinweisen. Stehen kurz vor dem Rentenbeginn noch Gehaltssteigerungen bevor, kann sich das Ja oder Nein zur Hochrechnung direkt auf die Höhe der Rente auswirken. Dieser Gestaltungsspielraum entfällt ab 2027.
Für Anträge ab 2027 gilt die Hochrechnung dagegen ohne Ausnahme. Fällt der tatsächliche Verdienst höher aus als errechnet, stellt der Rentenversicherungsträger die Rente anschließend von Amts wegen neu fest. Nach der bisherigen Rechtslage war eine solche Korrektur ausgeschlossen, wie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 zeigt.














