Am 25. September 2026 hat der Bundestag über den Gesetzentwurf zur Frühstart-Rente in erster Lesung debattiert. Die Abgeordneten überwiesen ihn zur weiteren Beratung an die Ausschüsse. Damit ist das letzte große Element der Rentenreform 2026/2027 gestartet. Ursprünglich hatte der Bundestag das Rentenpaket bereits am 5. Dezember 2025 beschlossen. Seither verteilen sich die einzelnen Maßnahmen auf mehrere Gesetze und Verordnungen mit eigenen Stichtagen. Cash. bündelt deshalb alle Termine und Beträge erstmals in einer Rentenreform-Tabelle.
Bei der Abstimmung über das Rentenpaket stimmten 318 Abgeordnete mit Ja, 225 mit Nein, 53 enthielten sich. Aus diesem Ausgangspaket sind inzwischen mehrere eigenständige Maßnahmen geworden: die Rentenanpassung im Sommer 2026, die Aktivrente, die Mütterrente III und, als jüngster Baustein, die Frühstart-Rente. Wer als Berater oder Anleger wissen will, welche Regelung wann greift, findet die Antworten in der folgenden Übersicht.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert durch die Rentenanpassung 2026 um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro. Das bringt Standardrentnern rechnerisch 77,85 Euro mehr im Monat.
Dank der Rentenniveau-Haltelinie bleibt das Sicherungsniveau bis 2031 konstant bei 48 Prozent, anstatt wie prognostiziert auf rund 47 Prozent abzusinken.
Die Aktivrente lässt seit Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Hinzuverdienst im Monat steuerfrei, wenn Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten.
Ab 2027 wird durch die Mütterrente III die anrechenbare Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von bisher 30 auf 36 Monate ausgeweitet. Ausgezahlt wird die Erhöhung allerdings erst ab 2028, rückwirkend als Nachzahlung.
Ein verabschiedetes Gesetz ist die Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche bislang nicht. Nach der ersten Lesung im September 2026 berät nun der Finanzausschuss über den Entwurf.
Rentenreform-Tabelle: Alle Maßnahmen im Überblick
Diese Rentenreform-Tabelle zeigt, welche Maßnahme wann greift, wen sie betrifft und welchen finanziellen Effekt sie hat.
| Maßnahme | Datum des Inkrafttretens | Betroffene Gruppe | Finanzielle Auswirkung | Aktueller Status |
|---|---|---|---|---|
| Rentenanpassung 2026 | 1. Juli 2026 | Sämtliche gesetzlich Versicherten | Der Rentenwert klettert um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro, die Standardrente steigt um 77,85 Euro monatlich | Beschlossen |
| Rentenniveau-Haltelinie | bis 1. Juli 2031 | Alle Versicherten | Stabilisiert das Sicherungsniveau bei 48 Prozent | Beschlossen |
| Aktivrente | seit 1. Januar 2026 | Weiterarbeitende ab der Regelaltersgrenze | Steuerfreibetrag bis 2.000 Euro im Monat | In Kraft |
| Mütterrente III | Gesetz ab 1. Januar 2027, Auszahlung ab 2028 | Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern | Rund 20 bis 21 Euro im Monat je Kind, als Nachzahlung ab 2028 | Beschlossen, Auszahlung verzögert |
| Frühstart-Rente | geplant zum 1. Januar 2027 | Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren | Zehn Euro im Monat vom Staat, Zuzahlung bis 6.840 Euro im Jahr möglich | Noch nicht beschlossen |
| Nachhaltigkeitsrücklage | mit Rentenpaket-Beschluss | Rentenversicherung (institutionell) | Untergrenze steigt von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben | Beschlossen |
| Befristete Weiterbeschäftigung ohne Sachgrund | mit Rentenpaket-Beschluss | Arbeitgeber und Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze | Ermöglicht befristete Verträge ohne Sachgrund | Beschlossen |
Fristenkalender 2025 bis 2028
Der folgende Fristenkalender ergänzt die Rentenreform-Tabelle um alle wichtigen Termine von der Verabschiedung bis zur geplanten Auszahlung.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 5. Dezember 2025 | Bundestag beschließt das Rentenpaket |
| 17. Dezember 2025 | Kabinett legt Eckpunkte zur Frühstart-Rente fest |
| 19. Dezember 2025 | Bundesrat gibt grünes Licht für das Rentenpaket |
| 1. Januar 2026 | Aktivrente wird wirksam |
| 29. April 2026 | Kabinett verabschiedet die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 |
| 12. Juni 2026 | Bundesrat stimmt der Verordnung zu |
| 1. Juli 2026 | Neuer Rentenwert von 42,52 Euro gilt |
| 12. August 2026 | Kabinett beschließt den Regierungsentwurf zur Frühstart-Rente |
| 7. September 2026 | Bundestags-Drucksache 21/7864 zur Frühstart-Rente erscheint |
| 25. September 2026 | Bundestag berät die Frühstart-Rente in erster Lesung |
| 1. Januar 2027 | Geplantes Inkrafttreten von Mütterrente III und Frühstart-Rente-Gesetz |
| 2028 | Beginn der Auszahlung der erhöhten Mütterrente III |
Rentenanpassung 2026: Standardrentner erhalten 77,85 Euro mehr
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschloss das Bundeskabinett am 29. April 2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026. Damit klettert der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro – ein Zuwachs von 4,24 Prozent. Der Bundesrat billigte die Verordnung am 12. Juni 2026.
Bei einer Standardrente mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren ergibt sich daraus laut Deutscher Rentenversicherung ein monatliches Plus von 77,85 Euro. Rentnerinnen und Rentner, die ab April 2004 in Ruhestand gegangen sind, erhalten den erhöhten Betrag nachschüssig Ende Juli 2026 ausgezahlt. Wer bereits vor März 2004 Rente bezogen hat, bekommt die Anpassung dagegen vorschüssig schon Ende Juni 2026. Die entsprechenden Rentenanpassungsmitteilungen verschickt die Rentenversicherung im Zeitraum Mitte Juni bis Ende Juli 2026.
Haltelinie beim Rentenniveau sorgt für Stabilität bis 2031
Im Zentrum des im Dezember 2025 verabschiedeten Rentenpakets steht die sogenannte Haltelinie: Sie friert das Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 auf 48 Prozent ein, während der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel für diesen Zeitraum ausgesetzt bleibt. Ohne diesen Eingriff hätte sich das Niveau nach Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung vermutlich auf etwa 47 Prozent verringert.
Für die Beratungspraxis liefert die Haltelinie damit eine verlässlichere Planungsgröße: Rentenlückenberechnungen lassen sich bis 2031 mit einem festen Prozentsatz rechnen. Die Regelung ist allerdings befristet.
Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst seit Januar 2026
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und dennoch in einem sozialversicherungspflichtigen Job weiterarbeitet, kann seit dem 1. Januar 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro beziehungsweise jährlich 24.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Diese Aktivrente gilt jedoch nicht für alle: Selbstständige, Gewerbetreibende, Minijobber und Beamte im aktiven Dienst über die Altersgrenze hinaus sind laut Deutscher Rentenversicherung ausgeschlossen. Allerdings müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Hinzuverdienst entrichtet werden.
Daraus lässt sich für Berater ein naheliegendes Gesprächsthema ableiten: Bei älteren, noch aktiven Mandanten kann die Aktivrente die Entscheidung für einen späteren Renteneintritt finanziell attraktiver machen, vorausgesetzt, die Beschäftigung bleibt sozialversicherungspflichtig.
Mütterrente III: Mehr Erziehungszeit, aber spätere Auszahlung ab 2028
Ab dem 1. Januar 2027 werden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch die Mütterrente III denen für nach 1992 geborene Kinder angeglichen. Dadurch erhöht sich die anrechenbare Zeit je Kind von 30 auf 36 Monate. Der technische Umsetzungsaufwand sorgt jedoch dafür, dass die Auszahlung laut Deutscher Rentenversicherung erst 2028 tatsächlich beginnt. Bereits laufende Renten werden dann rückwirkend nachgezahlt, ein separater Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Nach derzeitigem Berechnungsstand liegt der Gegenwert eines halben Entgeltpunkts bei rund 20,40 Euro monatlich je Kind. Rechnet man mit dem ab Juli 2026 gültigen Rentenwert von 42,52 Euro, ergeben sich rund 21,26 Euro. Wie hoch die Mütterrente III beim tatsächlichen Auszahlungsbeginn 2028 ausfällt, steht wegen weiterer Rentenanpassungen bis dahin noch nicht endgültig fest.
Für Mütter mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern addiert sich der Betrag je Kind. Die folgende Tabelle zeigt eine Beispielrechnung auf Basis des Rentenwerts von 42,52 Euro:
| Anzahl der Kinder (vor 1992 geboren) | Zusätzlicher Betrag im Monat (Beispielrechnung) |
|---|---|
| ein Kind | rund 21,26 Euro |
| zwei Kinder | rund 42,52 Euro |
| drei Kinder | rund 63,78 Euro |
| vier Kinder | rund 85,04 Euro |
Die tatsächliche Höhe hängt vom Rentenwert zum Auszahlungsbeginn 2028 ab und kann daher von dieser Beispielrechnung abweichen.
Frühstart-Rente: Der Weg vom Kabinettsbeschluss zur ersten Lesung im Bundestag
Von allen Maßnahmen benötigt die Frühstart-Rente den längsten parlamentarischen Weg. Bereits am 17. Dezember 2025 hatte das Bundeskabinett die Eckpunkte festgelegt, den Regierungsentwurf legte das Bundesfinanzministerium jedoch erst am 12. August 2026 vor. Am 7. September 2026 erschien dazu die Bundestags-Drucksache 21/7864. Der Bundestag debattierte den Entwurf am 25. September 2026 in erster Lesung und leitete ihn federführend an den Finanzausschuss weiter. Bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags am 28. September 2026 war das Gesetz somit noch nicht final verabschiedet.
Vorgesehen ist, dass der Staat monatlich zehn Euro für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzahlt. Voraussetzung ist, dass die Eltern einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Rückwirkend zum 1. Januar 2026 soll die Förderung mit dem Geburtsjahrgang 2020 starten, wobei ab 2027 jedes Jahr der neu hinzukommende Jahrgang der Sechsjährigen ergänzt wird. Familien sollen zusätzlich bis zu 6.840 Euro im Jahr privat einzahlen können. Ausgezahlt wird das Guthaben frühestens ab dem 65. Lebensjahr.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Auszahlung der Förderung soll die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig sein. An Kosten veranschlagt die Bundesregierung für die Frühstart-Rente 198 Millionen Euro im Jahr 2027, ein Betrag, der bis 2030 auf 411 Millionen Euro anwachsen soll.
Zusätzliche Regelungen im Rentenpaket
Über die vier zentralen Maßnahmen hinaus umfasst das Rentenpaket 2025 zwei zusätzliche Regelungen, die in Beratungsgesprächen seltener eine Rolle spielen. Auch sie sind in der weiter oben stehenden Rentenreform-Tabelle aufgeführt. Von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben wächst die Mindesthöhe der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung, wodurch der Rentenkasse in konjunkturell angespannten Zeiten ein größerer Puffer zur Verfügung steht. Zudem ermöglicht das Gesetz eine befristete, sachgrundlose Weiterbeschäftigung ab der Regelaltersgrenze. Zu den genauen Bedingungen, etwa Höchstdauer oder Wiederholungsmöglichkeiten, lagen zum Redaktionsschluss keine abschließend geprüften Angaben vor.













