Der Besuch einer Waschanlage gehört für viele Autofahrer zum Alltag. Kommt es dabei zu Schäden am Fahrzeug, stellt sich die Frage nach der Haftung. Gerichte haben hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe von Grundsatzentscheidungen getroffen.
Grundsätzlich gilt: Waschanlagen müssen so betrieben werden, dass serienmäßige Fahrzeugteile keinen Schaden nehmen. Der Bundesgerichtshof bestätigt dies in einem Fall, bei dem der Heckspoiler eines Range Rovers während des Waschvorgangs abgerissen wurde (Az.: VII ZR 39/24). Ein pauschaler Haftungsausschluss für Anbauteile reicht demnach nicht aus, wenn es sich um serienmäßige Ausstattung handelt.
Betreiber können zwar einzelne Fahrzeugmodelle von der Nutzung ausschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solcher Ausschluss klar und unmissverständlich kommuniziert wird.
Klare Vorgaben entscheiden über die Haftung
Auch Hinweise zur Fahrzeugnutzung spielen eine zentrale Rolle. Viele Waschanlagen empfehlen etwa, den Heckscheibenwischer vor der Einfahrt in eine bestimmte Position zu bringen. Solche Hinweise sind jedoch nur verbindlich, wenn sie eindeutig als Nutzungsbedingung formuliert sind. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Stendal. In dem Fall blieb ein Heckscheibenwischer in senkrechter Stellung und wurde während des Waschvorgangs beschädigt. Da es keine klare Vorgabe des Betreibers gab, haftete der Fahrer nicht für den Folgeschaden an einem anderen Fahrzeug (Az.: 22 S 6/22).
Für Kunden bedeutet das: Unklare oder unverbindliche Hinweise gehen im Zweifel zulasten des Betreibers.
Beweislast und technische Ursachen
Nicht jeder Schaden nach einer Autowäsche führt automatisch zu einem Anspruch. Grundsätzlich muss der Kunde nachweisen, dass der Betreiber eine Pflicht verletzt hat. In bestimmten Fällen kann jedoch ein sogenannter Anscheinsbeweis greifen, wenn der Schaden eindeutig aus dem Verantwortungsbereich der Anlage stammt.
Ein Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt die Grenzen dieses Prinzips. Ein Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz für Kratzer in Höhe von rund 5.000 Euro. Ein Gutachten ergab jedoch, dass die Schäden nicht durch die Waschanlage verursacht wurden. Der Anspruch wurde daher abgelehnt (Az.: 3 O 186/22).
Auch technische Abläufe innerhalb der Anlage können haftungsrechtlich relevant sein. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor nicht als „in Betrieb“ gilt. In dem verhandelten Fall wurde ein nachfolgendes Auto durch eine Fehlfunktion der Anlage beschädigt, ohne dass der Halter des vorderen Fahrzeugs haftete (Az.: 12 U 57/19).
Defekte und unwirksame Haftungsausschlüsse
Liegt die Ursache des Schadens in einem technischen Defekt der Waschanlage, haftet grundsätzlich der Betreiber. Das bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, bei der Bürsten die Heckscheibe eines Fahrzeugs beschädigten (Az.: 24 U 111/05). Neben den Reparaturkosten kann unter Umständen auch Nutzungsausfall geltend gemacht werden, allerdings nicht unbegrenzt.
Grenzen setzt die Rechtsprechung auch bei Haftungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Klauseln, die Kunden unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Dazu zählt auch ein vom Bundesgerichtshof beanstandeter Haftungsausschluss für bestimmte Fahrzeugteile (Az.: X ZR 133/03).
Nach Auffassung des Gerichts dürfen Kunden grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug eine Waschanlage im Normalbetrieb unbeschadet durchläuft und der Betreiber für Schäden einsteht, die er verschuldet hat.
















