Widerspruchserklärung: Vertrauen des Versicherers schutzwürdig

Handelt ein Versicherter beim Abgeben seiner Widerspruchserklärung widersprüchlich und ist die Widerspruchsbelehrung des Versicherers korrekt ist die Police wirksam zustande gekommen. Das Vertrauen des Versicherers in den Bestand der Verträge ist laut einem aktuellen BGH-Urteil schutzwürdig.

Der Rentenversicherungsvertrag ist laut BGH wirksam zustande gekommen, da der Begriff der „Textform“ in der Widerspruchsbelehrung nicht erläuterungsbedürftig ist.

In dem Streitfall hat ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherer zwei Rentenversicherungsverträge nach dem Policenmodell abgeschlossen.

Nachdem die Verträge einige Jahre gelaufen waren, kündigte der Versicherte sie im Mai 2008. Nachdem der Versicherer den Rückkaufswert ausgezahlt hatte, erklärte der Versicherte im November 2008 den Widerspruch nach Paragraf 5a Versicherungsvertragsgesetz (VGG) und verlangt eine Rückzahlung der geleisteten Prämien.

Verträge nicht wirksam zustande gekommen

Seiner Ansicht nach seien die Verträge nicht wirksam zustande gekommen, da er von dem Versicherer nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) widerspricht mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015 (Az.: IV ZR 105/13) dieser Ansicht. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen, da der Begriff der „Textform“ in den Widerspruchsbelehrungen der Policenbegleitschreiben nicht erläuterungsbedürftig sei. Der Versicherte könne daraus eindeutig entnehmen, dass „er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss“. Weitere Erläuterungen seien nicht vonnöten.

Vertrauen des Versicherers schutzwürdig

Des Weiteren wirft der Senat dem Versicherten ein „objektiv widersprüchliches Verhalten“ vor. Die Widerspruchsbelehrung sei klar formuliert, so dass der Versicherungsnehmer die bei Abschluss der Policen eingeräumten Fristen hätte nutzen können. Bis zur Kündigung des Vertrags zahlte er regelmäßig seine Prämien und auch nach der Kündigung „ließ er nochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen“.

Das Vertrauen des Versicherers in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit ist laut des BGH in diesem Zusammenhang vorrangig schutzwürdig. (nl)

Foto: Shutterstock

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