Kein Drohnenflug ohne Versicherung

Drohne am Strand
Foto: PantherMedia /IraGirichBO
Bei der Flugdrohne gilt die sogenannte Gefährdungshaftung.

Flugdrohnen werden immer beliebter. Nicht allen ist jedoch bekannt, dass das neue Fluggerät zunächst versichert werden muss, bevor es in die Luft gehen darf. Auf die Details weist nun die Württembergische hin.

Sowohl für privat als auch für gewerblich genutzte Drohnen besteht in Deutschland seit 2005 eine Versicherungspflicht. Unabhängig von der Anzahl der Propeller, von Gewicht und Größe müssen Drohnen stets versichert sein, sollen sie im Freien genutzt werden. Nur für Flugdrohnen, die ausschließlich in geschlossenen Räumen geflogen werden, ist keine Versicherung vorgeschrieben.

Bei der Flugdrohne gilt die sogenannte Gefährdungshaftung: Besitzerinnen und Besitzer haften für alle Schäden, die ihre Drohne verursacht. Wenn etwa aufgrund starken Windes oder aufgrund eines Bedienfehlers eine Drohne auf ein Auto fällt oder ein Verkehrsunfall durch eine abstürzende Drohne ausgelöst wird – haftbar ist in jedem Fall deren Inhaberin oder Inhaber.


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Drohnen privater Pilotinnen und Piloten sind häufig über deren private Haftpflichtversicherung abgesichert, sofern eine solche vorhanden ist. Beim Neuerwerb des Geräts ist es jedoch immer sinnvoll, zunächst in den Versicherungsunterlagen nachzusehen, ob die private Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz beim Betrieb von Flugdrohnen gewährt. Dies sollte explizit in den Versicherungsbedingungen stehen.

Drohnen werden mittlerweile vielfach auch gewerblich genutzt, etwa von Fotografinnen und Fotografen, in der Vermessungstechnik, in der Land- und Forstwirtschaft oder bei der Überprüfung von Sturmschäden an Gebäuden. Bei der gewerblichen Nutzung wird anderer Versicherungsschutz benötigt. Besitzerin oder Besitzer können für eine gewerblich genutzte Drohne eine Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung abschließen. Hierfür benötigt der Versicherer Informationen zu Gewicht, Einsatzzweck und geografischem Einsatzbereich der Drohne. 

Auch Jäger setzen Drohnen ein, um zum Beispiel Rehkitze in Wiesen aufzuspüren, bevor diese gemäht werden. Erleiden bei dieser Tätigkeit zufällig anwesende Personen – etwa Wanderer oder Spaziergänger – durch die Drohne einen Schaden, kann dieses Risiko über die Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Drohnen können hier in den Versicherungsschutz aufgenommen werden.

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