Rufschädigung über das Netz: Letzter Ausweg Google

Fünf Jahre nach seinem Grundsatzurteil hat sich der EuGH erneut mit der Angelegenheit Google befasst und in seinen zwei Urteilen vom 24. September 2019 Fragen zur Reichweite der zu entfernenden Suchergebnissen und zur Löschung von sensiblen personenbezogenen Daten geklärt. Hiernach ist Google grundsätzlich nicht zur weltweiten Löschung verpflichtet, die Suchergebnisse müssen jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gelöscht werden. Jedoch schließt der EuGH eine weltweite Löschung im Einzelfall nicht aus, sofern die Aufsichts- oder Justizbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass es aufgrund des Einzelfalles einer weltweiten Löschung bedarf.

Hinsichtlich der Entfernung von sensiblen personenbezogenen Daten ist Google angehalten, bei seiner Prüfung alle relevanten Umstände des Einzelfalls und die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Aufnahme in die Suchergebnisliste nicht unbedingt erforderlich ist, um die Informationsfreiheit anderer Internetuser zu schützen, so hat Google eine entsprechende Entfernung vorzunehmen.

Auch bei etwaigen Strafverfahren hat Google sämtliche Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Art und Schwere der Straftat, den Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die verstrichene Zeit, die Rolle der Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das aktuelle Interesse der Öffentlichkeit, den Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person zu berücksichtigen. Sofern Google dagegen feststellen sollte, dass kein Recht auf die beantragte Entfernung besteht, so muss Google dafür Sorge tragen, die Ergebnisliste so auszugestalten, dass das daraus für den Internetnutzer entstehende Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt.

Die zu löschenden Inhalte lassen sich grob in drei Kategorien aufteilen: unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und veraltete personenbezogene Daten. Google haftet jedoch erst, wenn die gegenständliche Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich ist und entsprechend vom Betroffenen in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Urteil des BGH vom 27. Februar 2018 (VI ZR 489/16) und vom 24. Juli 2018 (IV ZR 330/17). Erst dann verstößt Google gegen zumutbare Prüfungspflichten.

Schutzinteresse offensichtlich plakatieren

An eben diesem Erfordernis der substantiierten Darlegung der offensichtlichen Rechtsverletzung scheitern – dies zeigt unsere tägliche anwaltliche Praxis – Internetnutzer aber auch deren Rechtsanwälte regelmäßig, da häufig die tatsächlichen Anforderungen an die Darlegung der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nicht eingehalten werden, was dazu führt, das Google die Löschungsanträge ablehnt.

Daher muss die außergerichtliche Korrespondenz bereits in dem Stadium des ersten Anschreibens an Google das Schutzinteresse des Betroffenen gegenüber Google so offensichtlich plakatieren, indem die behauptete Rechtsverletzung eindeutig, konkret dargestellt und sehr detailliert begründet wird. Mögliche Nachweise der Unwahrheit (dies ist auch in Form von eidesstattlichen Versicherungen denkbar) und auch der Umstand der Anonymität der Rechtsverletzer sind den Mitarbeitern von Google zwingend vorzulegen. Ein erst späteres „Nachlegen“ vor Gericht hätte zufolge, dass die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung gerade nicht offensichtlich war. Dies verkennen leider auch Berufskollegen immer wieder.

Daher ist eine vollständige Darlegung von Anfang an essenziell. Fehlt zu Beginn die offensichtliche Rechtsverletzung, lehnen nicht nur Google, sondern auch die Gerichte den begehrten Löschungsanspruch ab.

Schafft man allerdings die gründliche, mit Nachweisen untermauerte Darlegung der Rechtsverletzung mit der gebotenen Sorgfalt, so erleben wir es in unserer unter anderem auf das Medienrecht spezialisierten Kanzlei fortlaufend, dass Google den Sucheintrag dauerhaft löscht. Sollte Google jedoch auch hiernach nicht zur Löschung bereit sein, so kann der Anspruch mit guten Erfolgsaussichten gerichtlich im Eilverfahren vor den zuständigen Gerichten durchgesetzt werden. Hierdurch ist es möglich, binnen weniger Wochen die eigene Reputation jedenfalls auf Google wiederherzustellen.

Autor Tae Joung Kim, Rechtsanwalt in der Kanzlei SBS Legal in Hamburg, ist auf Presse- und Medienrecht spezialisiert.

Foto: Shutterstock

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