Extra-Kinderkrankentage: Das sollten Eltern jetzt wissen

Darf der komplette Anspruch für die Schul- oder Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Ihren gesamten Anspruch können berufstätige Eltern laut Bundesregierung auch für die Kinderbetreuung wegen geschlossener Kitas und Schulen einsetzen – sofern eine entsprechende Bescheinigung der Betreuungseinrichtung vorliegt.

Wie sieht die Bescheinigung aus?

An den Details dazu arbeiten die Krankenkassen noch. Es soll aber ein entsprechendes Musterformular geben, durch das Eltern die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten nachweisen können, heißt es etwa auf der Homepage der Barmer und der DAK Krankenkasse.

Auch Familienministerin Giffey kündigte am Donnerstag in Berlin an, dass eine einfache Musterbescheinigung erarbeitet würde, die Kitas und Schulen zur Verfügung gestellt werden soll, damit Eltern die Krankentage unbürokratisch bei ihrer Krankenkasse beantragen können.

Wer das Kinderkrankengeld beantragt, weil sein Kind krank ist, muss nach wie vor ein ärztliches Attest einreichen, das die Notwendigkeit einer Versorgung bestätigt.

Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Kinderkrankentage mit Vorlauf ankündigen?

Grundsätzlich nicht. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig, auch eine Ankündigungsfrist ist in den zugrundeliegenden gesetzlichen Regeln nicht vorgesehen. Das erklärt Björn Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Deutschland.

Es liege jedoch in der Treuepflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er der Arbeit pandemiebedingt fernbleiben muss. „Was unverzüglich bedeutet, ist dabei immer abhängig vom Einzelfall – etwa davon, wie schnell oder seit wann ein Arbeitnehmer wusste, dass er den Betreuungsbedarf nicht anderweitig gestemmt bekommt“, so der Arbeitsrechtsexperte.

Was bedeutet es, dass das Gesetz „rückwirkend“ zum 5. Januar gelten soll?

Hier ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, die in der Zeit ab 5. Januar 2021 wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten konnten, rückwirkend das Kinderkrankengeld von der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. „Arbeitnehmer müssen das auf geeignete Weise nachweisen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung“, so Otto. (dpa-AFX)

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