BGH: Neustart bei Provisions-Offenlegung

Auch unregulierte Anlagen betroffen

Obwohl sich das Urteil auf eine beratende Bank bezieht, gelten die neuen Maßstäbe wohl auch für den freien Vertrieb und beziehen auch unregulierte Kapitalanlagen ein.

Denn in dem entschiedenen Fall ging es um den Kauf eines Grundstücks und der BGH stellt fest: „Aufgrund dieses das Kapitalanlagerecht nunmehr prägenden Transparenzgebots kommt es nicht darauf an, ob das konkrete Anlagegeschäft einem der genannten aufsichtsrechtlichen Ge- oder Verbote unterfällt“.

Demnach müssen künftig auch Vermittler etwa von Immobilien, Container-Investments oder Nachrangdarlehen ungefragt über ihre Provision aufklären, auch wenn sie gewerbe- oder aufsichtsrechtlich dazu nicht verpflichtet wären und unabhängig davon, ob die Zahlung in den Verkaufsunterlagen offen ausgewiesen wird oder nicht.

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Gleiche Regeln für alle

Im Ergebnis ist das BGH-Urteil trotz der Klimmzüge positiv zu bewerten. Der freie Vertrieb jedenfalls kann die Vergangenheit endgültig abhaken und sich in Zukunft auf eine klare Rechtslage einstellen. Und eine Aufklärung über die Höhe der Provision ist nach dem Vermittlerrecht bei den meisten Kapitalanlagen ohnehin vorgeschrieben.

Künftig sind die Regeln im Wesentlichen eindeutig und für alle Vertriebswege und Anlageprodukte gleich. Auch die Anleger profitieren von der erhöhten Transparenz.

Die Banken können ebenfalls teilweise aufatmen. Sie müssen sich zwar weiterhin damit herumschlagen, wenn sie in der Vergangenheit das Agio kommentarlos kassiert haben. Für versteckte, hinten herum erhaltene Zahlungen sind sie hingegen – so unverständlich das auch sein mag – nicht haftbar zu machen.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse. Er beobachtet die Branche und ihre Produkte als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt bereits seit mehr als 20 Jahren. G.U.B. Analyse ist eine Marke des Deutschen Finanzdienstleistungs-Instituts (DFI), das wie Cash. zu der Cash.Medien AG gehört.

Foto: Cash. / Shutterstock

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