Darlehensrecht: Neues Urteil mit weitreichenden Folgen

Bei Trennung eines Paares, das zuvor ein Darlehen aufgenommen hat, welches in der Regel durch den Besserverdienenden bedient wird, droht nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm eine böse Überraschung.

Die Verteidiger hatten zuletzt wegen der Kürzungsfrage verlangt, die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auszuwechseln.
Bei Scheitern einer Ehe müssen sich beide Seiten an der Rückzahlung eines etwaig vorhandenen Darlehens beteiligen.

Nehmen Ehegatten Darlehen auf, zum Beispiel für ein gemeinsames Haus, vereinbaren sie ausdrücklich oder stillschweigend untereinander, wer von ihnen die Darlehensraten bedient. In der Regel übernimmt der besserverdienende Ehegatte die Zahlungen ganz oder überwiegend. Trennen sich jedoch die Ehegatten, ist die seitherige Vereinbarung hinfällig. Je nach den Umständen des Einzelfalls müssen sich dann beide Partner an der Rückzahlung der Darlehen beteiligen. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (XII ZR 160/12) und des Oberlandesgerichts Hamm (2 WF 41/16) hin.

Der Einzelfall entscheidet

Laut den Entscheidungen gilt eine von Ehegatten getroffene Vereinbarung, wer von ihnen die Darlehen bedient, nur für die Zeit der intakten Ehe. Scheitert jedoch die Ehe, ist im Normalfall davon auszugehen, dass keiner der Partner dem anderen noch eine besondere Vermögensmehrung zukommen lassen will. Vielmehr müssen sich dann beide Partner an den Zahlungspflichten für gemeinsame Darlehen beteiligen. In welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Einvernehmliche Regelung für anfallende Darlehensraten

Maßgeblich kann dabei laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamms unter anderem sein, wie hoch die Einkommen der Ehegatten sind und inwieweit es für sie im Hinblick auf zu betreuende Kinder zumutbar ist, einer Tätigkeit nachzugehen. Wüstenrot empfiehlt, bei der Regelung der gegenseitigen Unterhaltsansprüche auch die anfallenden Darlehensraten zu berücksichtigen und einvernehmlich zu vereinbaren, wer in welcher Höhe künftig die Raten zahlt. (fm)

Foto: Shutterstock

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