Ferienwohnungen: IVD warnt vor gewerblicher Untervermietung

Auch wenn es verlockend scheint, die leerstehende Wohnung während des eigenen Urlaubs unterzuvermieten, sollte man nicht spontan handeln. Wer keine Genehmigung des Vermieters hat, riskiert sogar die fristlose Kündigung.

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Über Plattformen wie Airbnb können Mieter einzelne Zimmer oder ihre ganze Wohnung an Feriengäste oder Geschäftsreisende vermieten.

Gerade in Zeiten steigender Mieten scheint die Untervermietung der eigene Wohnung der Ferienzeit als einfache Einnahmequelle, und Plattformen wie Airbnb machen es Vermietern noch einfacher.

Doch der Immobilienverband IVD warnt eindringlich davor, vorschnell zu handeln: „Die gewerbliche Untervermietung des Mietobjektes ist mit vielen Richtlinien und Genehmigungen verbunden. Sollten diese nicht erfüllt und gegeben sein, drohen hohe Strafen“, sagt Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD.

Genehmigung des Vermieters

Wie bei einer normalen Untervermietung brauche der Mieter auch bei einer Untervermietung zu Ferienzwecken an Gäste die Genehmigung des Vermieters. Doch wer die Zustimmung zur Untervermietung hat, dürfe nicht automatisch seine Wohnung an Touristen vermitteln. Hierzu bedürfe es eines gesonderten und ausdrücklichen Einverständnisses.

Anders als bei einer Untervermietung für mehrere Monate zu Wohnzwecken könne der Vermieter die Vermietung als Feriendomizil ausdrücklich verneinen. Die reine Aussicht auf Gewinn biete kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung.

„Sollten Mieter dennoch ohne Erlaubnis einzelne Zimmer oder die gesamte Wohnung anbieten, darf der Vermieter ihn aufgrund von vertragswidrigem Handeln direkt abmahnen. Bei einer weiteren Missachtung droht die fristlose Kündigung“, warnt Jensch.

Vorgaben der Länder und Kommunen

Des Weiteren seien die öffentlichen Vorgaben der Länder und Kommunen zu beachten. In einigen Teilen Deutschlands gelte die Untervermietung an Gäste als Zweckentfremdung von Wohnraum. Beispielsweise darf laut IVD in Hamburg und in Berlin keine unangemeldete Vermietung von über fünfzig Prozent der Wohnfläche erfolgen und der Mieter muss selber in der Wohnung wohnhaft sein. Die Städte würden so verhindern, dass der Wohnraum nicht mehr auf dem freien Wohnungsmarkt verfügbar ist.

„Findet trotz Zweckentfremdungsverbot eine Vermietung statt, kann der Mieter auch in diesem Fall mit einer hohen Strafe rechnen. Ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro darf von den zuständigen Ämtern verordnet werden“, sagt Jensch. Eine allgemeingültige Regelung gebe es hierfür nicht, daher sei das zuständigen Bezirksamt die beste Anlaufstelle für Informationen.

Haftung für Schäden

Für die Schäden der Gäste haften immer die Wohnungsmieter. Materialschäden, die durch Gäste verursacht wurden, könnten gegebenenfalls durch deren Haftpflicht beglichen werden. Bei mehrfacher Lärmbelästigung könne der Vermieter sogar kündigen.

„Der Mieter sollte zur Sicherung seines Hab und Guts immer eine Kaution veranschlagen und wichtige private Gegenstände komplett aus der Wohnung entfernen“, sagt Jensch.

Steuerpflichtige Einnahmen

Zusätzlich müssen die Gewinne der Untervermietungen laut IVD in der Steuererklärung angeben sein. In einigen individuellen Fällen müsse der Mieter auf seine Einnahmen Steuern zahlen. Bei Missachtung dürfe das Finanzamt eine Strafe erheben. (kl)

Foto: Shutterstock

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