Share-Deal-Reform: ZIA sieht „verheerende Auswirkungen“

In der Anhörung zur grunderwerbsteuerlichen Ausweitung bei sogenannten „Share Deals“ im Deutschen Bundestag hat der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, erneut mit drastischen Worten vor einem „drohenden Kollateralschaden“ gewarnt.

Grunderwerbsteuer kann auch fällig werden, wenn Anteile an einem Unternehmen verkauft werden, dem eine Immobilie gehört. Die Konstellationen, in denen das der Fall ist, sollen mit der Reform erheblich ausgeweitet werden. 

Er habe „auf die verheerende Wirkung des aktuellen politischen Vorhabens aufmerksam gemacht“, so eine Mitteilung des Verbands. „Insbesondere der geplante Ergänzungstatbestand § 1 Absatz 2b für Kapitalgesellschaften hat für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland erhebliche negative Konsequenzen“, sagt Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht.

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich niemand auf Seiten der Politik gegen dieses völlig unverhältnismäßige und unwirtschaftliche Vorhaben stellt. Dabei sollte die Politik ein grundlegendes Interesse daran haben, Schaden vom Wirtschaftsstandort Deutschland abzuwenden.“ Er machte auch darauf aufmerksam, dass es sich bei Share Deals um keine missbräuchlichen Steuergestaltungen handelt – wie dies einige Politiker darzustellen versuchen. „Nur weil eine Gesetzesänderung steuermoralisch gewollt ist, ist die Anwendung der bestehenden Rechtslage damit noch lange nicht missbräuchlich“, so Volckens. „Die Branche lässt sich auch nicht in eine solche Ecke drängen.“

„Auferlegte Pflicht kann unmöglich erfüllt werden“ 

Durch den neuen Ergänzungstatbestand sollen zukünftig auch Beteiligungsübertragungen bei Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz nach dem Vorbild der bereits für Personengesellschaften geltenden Regelung grunderwerbsteuerlich erfasst werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Anteilsübertragungen zu einer Grunderwerbsteuerbelastung der AG oder GmbH führen, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterbestandes der Gesellschaft ausgetauscht werden.

„Vor allem dieser letzte Punkt ist hoch problematisch, da hier den Unternehmen eine steuerliche Pflicht auferlegt werden soll, die unmöglich vom Steuerpflichtigen aber auch nicht von der Finanzverwaltung erfüllt werden kann“, so Volckens. „Bei den in der Praxis regelmäßig vorkommenden weit verzweigten Beteiligungsstrukturen scheitert die Erfassung und Meldung des steuerlich relevanten Sachverhalts – nämlich die Beteiligungsübertragung – an der fehlenden Kenntnis beziehungsweise den fehlenden rechtlichen Auskunftsansprüchen des steuerpflichtigen Unternehmens.“

Seite 2: „Erhebliche Gefährdungslagen“

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