Bauherren: Keine Verbesserung beim Schutz vor Insolvenz des Bauträger

Der Referentenentwurf zur Modernisierung des Wohneigentumsgesetzes sieht keine Verbesserung zum Schutz der Verbraucher vor einer möglichen Insolvenz des Bauträgers vor. Darauf verweist der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) in einem Positionspapier, das dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorliegt.

Verbraucher kommen zu kurz

Der BSB begrüßt grundsätzlich die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gesetzesentwurf bearbeite dringend reformbedürftige Problemstellungen. An der Schnittstelle zwischen dem privaten Baurecht und dem Wohneigentumsrecht bestehen jedoch weiterhin erhebliche Lücken. Vor allem im Falle einer drohenden Insolvenz des Bauträgers – bei einem sogenannten steckengebliebenen Bauträgervertrag – sind Wohnungskäufer weiterhin handlungsunfähig. BSB-Geschäftsführer Florian Becker erklärt: „Droht dem Bauträger die Pleite müssen Erwerber schnell Entscheidungen über den Fortgang des Bauvorhabens treffen können. Andernfalls droht eine jahrelange Hängepartie, die für Verbraucher durch Doppelbelastungen und verloren gegangene Investitionen existenzbedrohend sein können.“

Erwerber erst zur Abnahme handlungsfähig

Bevor ein Erwerber im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft handlungsfähig ist, muss er Eigentümer seiner Wohnung sein. Dies geschieht in der letzten Phase der baulichen Abwicklung. Bis dahin hat er gegenüber seinem Bauträger kaum Rechte. „Der aktuelle Referentenentwurf sieht zwar das Konstrukt der Ein-Personen-Gemeinschaft vor. Dies hilft dem Erwerber aber nicht im Falle des Worst Case Szenarios“, so Becker. „Der jeweilige Erwerber kann dann nur seine Individualrechte gegenüber dem Bauträger geltend machen – zu wenig um die notwendigen Maßnahmen etwa zu Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen zu können.“

Streichung der Besitzerlangung würde Verbesserung bringen

Stand jetzt bliebe der Erwerber also in der Bauphase bis zum Zeitpunkt der Bildung einer werdenden Wohneigentümergemeinschaft in einer unverändert schwierigen Situation. In dieser Zeit ist er auf die Rechte aus seinem Bauträgerkaufvertrag reduziert. Das Konstrukt der Ein-Personen-Gemeinschaft billigt zudem dem Bauträger bzw. dem Verkäufer sehr viel Entscheidungsmacht zu. Deshalb fordert der BSB, die Voraussetzungen zur Bildung einer werdenden Wohneigentümergemeinschaft zu ändern. So sollten langfristig wirkende Entscheidungen auch für zukünftige Wohnungseigentümer nur dann getroffen werden können, wenn eine gewisse Anzahl von Wohnungskäufern derartige Beschlüsse gemeinsam trifft. Dazu könnte die Streichung der Besitzerlangung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der werdenden Wohneigentümergemeinschaft helfen. Damit wäre eine Reihe von Erwerbern bereits in einem frühen Baustadium handlungsfähig.

Foto: Shutterstock

 

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