Pauschalbesteuerung intransparenter Fonds gekippt

Die einheitliche Besteuerung der Anleger, die Anteile an demselben Investmentfonds gezeichnet haben, könne zudem durch einen internen Informationsaustausch innerhalb der deutschen Finanzverwaltung gewährleistet werden. Den mit dem Prüfen der Nachweise verbundenen Verwaltungsaufwand für die Finanzbehörden lässt der EuGH als Rechtfertigung für eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs nicht gelten.

Folgen für die Praxis

Das Urteil überzeugt, denn der EuGH plädiert für eine Besteuerung, die sich an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners orientiert, anstatt die Substanzbesteuerung zu stärken. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, Anlegern wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, tatsächlich niedrigere Erträge anderweitig nachzuweisen.

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Solange Paragraf 6 InvStG nicht geändert ist, sollten Inhaber ausländischer Fonds, die pauschal besteuert werden, auf das Urteil verweisen und gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Dazu müssen Anleger der Finanzbehörde zumindest Anhaltspunkte für die Höhe des tatsächlichen Ertrags vorweisen.

Wie diese Nachweise aussehen kann sich im Einzelfall durchaus unterscheiden – seien es Belege oder auch Veröffentlichungen in der Börsenzeitung. Um dieses drohende Durcheinander zu vermeiden, sollte der Gesetzgeber erwägen, die Pauschalbesteuerung gänzlich zu kippen.

Damit muss jedoch einhergehen, die Veröffentlichungspflichten nach Paragraf 5 InvStG zu vereinfachen. Außerdem wird dann der Austausch zwischen den Finanzbehörden der einzelnen Länder deutlich verbessert werden müssen. Ob das allerdings funktioniert, ist fraglich.

Autor Dr. Stefan Diemer ist Partner in der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München.

Foto: Shutterstock

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