BaFin warnt vor Online-Plattformen ohne Lizenz – und beißt dreimal zu

Die Finanzaufsicht BaFin warnt davor, Geschäfte auf Internet-Handelsplattformen einzugehen, die von nicht lizenzierten Anbietern betrieben werden. Gleichzeitig untersagt sie drei solchen Plattformen das Geschäft.

Felix Hufeld ist als Präsident der BaFin deren Chef.

Die Warnung betrifft insbesondere Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten („Contracts for Difference“, binäre Optionen und sogenannter Forex-Handel).

„Ein deutscher Internetauftritt der Handelsplattform und eine Kundenbetreuung in deutscher Sprache unter Angabe deutscher Telefonnummern bedeuten nicht, dass diese Unternehmen einen Sitz in Deutschland unterhalten“, heißt es in einer Mitteilung der Behörde.

Häufig Offshore-Briefkastenanschriften

Die Betreiber der Internet-Handelsplattformen – also die Vertragspartner des Kunden – seien auf den Internetseiten der Handelsplattformen häufig nur an sehr versteckter Stelle genannt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In vielen Fällen seien bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben.

Sowohl die Betreibergesellschaften als auch ihre angeblichen Firmensitze wechseln häufig, so die BaFin. Eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben, hätten die Betreibergesellschafter in der Regel nicht. Es bestehe ein „hohes Risiko, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder beziehungsweise die Auszahlung erwirtschafteter Gewinne nicht durchsetzen zu können“.

Sofortige Einstellung angeordnet

Gleichzeitig veröffentlicht die BaFin Verfügungen gegen drei solche Plattformen beziehungsweise deren Betreiber: Pairs Ltd. („Weiss Finance“), Gum Ltd. („Stern Markets“), jeweils mit Sitz auf den Marshall-Inseln, sowie BP1 LP („Stern Options“) aus Großbritannien.

Die Plattformen bieten jeweils binäre Optionen sowie Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen, Rohstoffe und Kryptowährungen zum Kauf und Verkauf an. Damit betreiben sie laut BaFin in Deutschland den Eigenhandel als Dienstleistung für andere, ohne über die erforderliche Erlaubnis dafür zu verfügen.

In allen drei Fällen hat die Behörde die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet. Die Bescheide sind jeweils von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, so die BaFin. (sl)

Foto: Bernd Roselieb / BaFin

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