BGH: Auskunftsanspruch auch für Treuhandkommanditisten

Nach einem Entscheid des BGH können Anleger, die sich über einen Treuhänder an einem geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG beteiligt haben, Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen beteiligten Anleger verlangen, wenn sie im Innenverhältnis der KG die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einnehmen.

Einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge haben haben Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von Kommanditgesellschaften (hier: Filmfonds) mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin in vier verhandelten Verfahren (ebenso in einer Vielzahl weiterer beim für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat des BGH sowie bei Land- und Oberlandesgerichten anhängigen – siehe unten) darüber gestritten, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.

Die Klagenden haben die Ansicht vertreten, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten haben die verlangten Auskünfte unter anderem unter Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten verweigert.

In allen vier Fällen hatten die Klagen vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg. Nach der mündlichen Verhandlung haben in zwei Verfahren die Beklagten ihre Revisionen vor der Verkündung der Urteile zurückgenommen. In den beiden anderen Verfahren hat der BGH die Entscheidungen des OLG München bestätigt.

Er hat darauf abgestellt, dass die als Treugeber beigetretenen Anleger nach den bei ihrem Beitritt von allen – unmittelbar oder mittelbar – beigetretenen Anlegern als für ihre Rechtstellung verbindlich anerkannten Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften, auf die die jeweiligen Treuhandverträge Bezug nehmen, im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners. Wegen der in den Gesellschaftsverträgen erfolgten Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht dieser Anspruch auch den nur über einen Treuhänder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht ausgeschlossen werden.

Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung waren in den entschiedenen Fällen nicht dargelegt, so die Mitteilung des BGH.

Hintergrund: An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (sprich unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (also mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden.

Ludger C. Verfürth, Norton Rose

Dr. Ludger C. Verfürth, Partner und Mitgründer des Hamburger Büros der internationalen Wirtschaftskanzlei Norton Rose erkennt in dem Urteil durchaus weitreichende Folgen: „Es steht zu befürchten, dass Anlegeranwälte nun noch stärker als bisher die Herausgabe von Listen mit Anlegeradressen verlangen werden. Eine mögliche Gegenwehr wäre die Darlegung von Missbrauchsgefahr.“ Er schränkt allerdings ein, dass man sich zunächst die Begründung des neuen BGH-Urteils und den dort zugrunde liegenden Sachverhalt genau anschauen müsse. Dies könnte im Einzelfall entscheidend sein, da „in einem konkreten Fall der zu beurteilende Sachverhalt weder unter die bisherigen BGH-Urteile noch diesen neuen vom BGH entschiedenen Sachverhalt fallen kann“.

Die Urteile: BGH-Urteil vom 5. Februar 2013 (Az.: II ZR 134/11), LG München I – Urteil vom 3. Dezember 2010 (Az.: 6 O 7299/10), OLG München – Urteil vom 18. Mai 2011 (Az.: 7 U 190/11 und II ZR 136/11). (te)

Fotos: Shutterstock, Norton Rose

 

 

 

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