Keine Steuervorteile verschenken

Mit großen Schritten rückt Weihnachten näher und damit für die meisten Unternehmen auch deren Geschäftsjahresende. Spätestens jetzt sollte daher gemeinsam mit dem Steuerberater überlegt werden, welche steuerlichen Optimierungsmaßnahmen noch vor Jahresende möglich und sinnvoll sind.

Mit einem authentischen Geschenk geht es nicht nur um Belohnung, sondern um Anerkennung und Wertschätzung von Kunden und Geschäftspartnern.

Vor Weihnachten sollte Zwischenbilanz gezogen werden, mit welchem steuerlichen Gewinn bzw. Einnahmen-Überschuss voraussichtlich zu rechnen ist. Wenn ausreichend Liquidität vorhanden ist, kann überlegt werden, ob diese vor Jahresende noch steuerlich sinnvoll für geschäftliche Ausgaben genutzt werden soll.

Wenn Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Sie in den letzten Tagen das steuerliche Ergebnis 2019 auf legalem Wege nach unten drücken, indem Sie offene Eingangsrechnungen bereits vor deren Fälligkeit noch im alten Jahr bezahlen. Auch ein großer Hebel kann sein, noch im alten Jahr Waren oder Vorräte anzuschaffen (und auch zu bezahlen), da diese Betriebsausgaben dann noch im Geschäftsjahr 2019 steuermindernd berücksichtigt werden. Gleiches gilt zum Beispiel auch für eine im Jahr 2020 geplante Weiterbildungsmaßnahme, wenn für diese bereits 2019 noch eine Teil- oder Gesamtzahlung vorgenommen wird. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass die Weiterbildung betrieblich veranlasst ist. Potenzial besteht auch auf der Einnahmenseite. Durch Stellung der letzten Ausgangsrechnungen erst knapp vor Jahresende bzw. zu Beginn des Folgejahres sind diese Einnahmen erst im Jahr 2020 steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen, sofern der Kunde diese erst 2020 bezahlt.

Wird der Gewinn des Unternehmens aufgrund gesetzlicher Pflicht oder freiwillig mittels Bilanzierung ermittelt, bestehen aufgrund der periodengerechten Gewinnabgrenzung kaum steuerliche Spielräume zur Verschiebung zwischen dem alten und neuen Geschäftsjahr. So sind bei Bilanzierern beispielsweise die zum Jahresende vorhandenen Waren und Vorräte zu erfassen, unfertige Leistungen ergebniserhöhend zu aktivieren und auch Ausgangsrechnungen führen bereits bei Rechnungsstellung (und nicht erst bei Bezahlung durch den Kunden) zu Erlösen.

Ein kompliziertes Bürokratiemonster

Wenn Sie beispielsweise schon länger mit dem Gedanken gespielt haben, ein neues Notebook oder ein Smartphone zu kaufen, dann bietet es sich an, dies noch vor dem Jahreswechsel zu tun. Denn wenn die Rechnung den Betrag von 800 Euro netto (952 Euro brutto) nicht übersteigt, können Sie diesen sofort zu 100 Prozent als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigen. Dies gilt ebenso bei der Gewinnermittlung mittels Bilanzierung. Auch Büromöbel oder ähnliche geringwertige Wirtschaftsgüter können dazu beitragen, dass Sie steuerlich sofort etwas sparen. Alle Ausführungen gelten unter dem Aspekt, dass die Verhältnismäßigkeit und eine betriebliche Veranlassung gegeben sind. Ein diamantbesetztes Smartphone, das mehrere tausend Euro kostet, oder eine Armbanduhr können zum Beispiel steuerlich in der Regel nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Die Weihnachtszeit ist traditionell nicht nur die Zeit der Besinnung, sondern vor allem auch die Zeit des Feierns. Naheliegend daher die Frage, ob und in welcher Form die firmeneigene Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar ist. Die Behandlung der Kosten der Weihnachtsfeier aus ertragsteuerlicher, umsatzsteuerlicher und lohnsteuerlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist leider seit Jahren ein kompliziertes Bürokratiemonster, weshalb nachfolgend nur die Grundzüge dargestellt werden können.

Seite zwei: Heirat noch schnell vor Jahresende?

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