P&R: Ex-Geschäftsführer und Witwe zum Schadenersatz verurteilt

Der ehemalige Geschäftsführer der P&R-Gruppe sowie die Witwe und Alleinerbin seines Vorgängers sind vom Landgericht München zum Schadenersatz gegenüber Anlegern verurteilt worden. Die Anlegeranwälte wollen nun auch weitere Verantwortliche ins Visier nehmen.

Symbolbild

Das Landgericht München II hat den Geschäftsführer, der bis zur Insolvenz die Geschäfte der P&R-Gruppe geführt hat, zur Zahlung von Schadensersatz an drei Anleger verurteilt, die in den Jahren 2017 und 2018 Container im Wert von rund 35.000 Euro erworben hatten.

Er muss den Anlegern nun diesen Betrag zurückerstatten, teilt die Kanzlei Schiller & Gloistein aus Bremen mit, die die Anleger vertreten hat. Auch die Witwe und Alleinerbin des vorherigen Geschäftsführers wurde demnach in vier Verfahren vom Landgericht München I zum Schadenersatz von insgesamt knapp 100.000 Euro verurteilt.

Auch von möglichen Rückforderungen freigestellt

„Die von uns vertretenen Anleger erhalten ihr gesamtes noch angelegtes Kapital zurück. Darüber hinaus bekommen die Anleger auch noch Zinsen auf ihr Kapital. Weiter entschieden die Gerichte übereinstimmend, dass die Beklagten dazu verpflichtet seien, die Kläger von möglichen Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter freizustellen“, heißt es in der Mitteilung.

Sollte der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Mieten und gezahlte Rückkäufe zurückfordern, so haben die Beklagten demnach auch diese Beträge auszugleichen. Alle vier Verfahren wurden von Rechtsanwalt Stefan Gloistein geführt. „Beide Münchener Landgerichte sind unserer Argumentation gefolgt, dass die ehemaligen Geschäftsführer in den Anlagebetrug bei P&R involviert waren. Ohne Mitwirkung der Geschäftsführer konnte Heinz R. das Betrugs-Konstrukt nicht über Jahre aufrechterhalten“, berichtet Gloistein.

Noch nicht rechtskräftig

Da der frühere Geschäftsführer kurz nach der Insolvenz von P&R verstorben sei, habe man die Erbin verklagt. Sie habe hohe  Vergleichszahlungen in Aussicht gestellt. „Es müssen also erhebliche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sein“, so Gloistein. Es werde nun geprüft, ob zusätzlich noch eine Versicherung die Schäden übernehmen muss.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Seite 2: Weitere Verantwortliche im Fokus

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