Coronavirus: Wann die Weitergabe der Infektion strafbar sein kann

Bei der Bekämpfung des Coronavirus steht den Behörden ein umfangreiches Instrumentarium an Maßnahmen zur Verfügung, denen der Einzelne Folge zu leisten hat. Die Weitergabe der Infektion kann darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Gastbeitrag von Dr. Susana Campos Nave, Kanzlei Rödl & Partner

Behördliche Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Das Coronavirus ist in aller Munde. Um die tatsächliche Ausbreitung des Virus zu vermeiden, greifen die Behörden auf immer drastischere Maßnahmen zurück, die den Einzelnen und dessen grundrechtlich garantierte individuelle Freiheit nicht unwesentlich berühren. In der Regel werden Verdachtsfälle und Betroffene von ihrer Umwelt abgesondert, eine sogenannte Quarantäne angeordnet. Daneben steht den Behörden ein umfangreiches Instrumentarium an Maßnahmen zur Verfügung, denen der Einzelne Folge zu leisten hat. Die Weitergabe der Infektion kann darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Gesetzlicher Rahmen für Maßnahmen der Behörden

Behördliche Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz, SeuchRNeuG) vom 20. Juni 2000 eingeführt.

Es definiert die meldepflichtigen Krankheiten und Verdachtsmomente und verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, Paragraf 1 IfSG.

Im Rahmen der Befassung mit Infektionskrankheiten enthält das Infektionsschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen zur Überwachung (Paragrafen 6-15a IfSG), Verhütung (Paragrafen 16-23a IfSG) und Bekämpfung (Paragrafen 24-32 IfSG) von Erkrankungen.

Paragraf 16 IfSG enthält eine Generalermächtigung für die zuständige Behörde, im Falle des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen.

Eine hohe praktische Relevanz hat außerdem Paragraf 28 IfSG, der Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie die Schließung von Vergnügungsstätten oder Schulen ermöglicht.

Den Anordnungen der Behörden sind Folge zu leisten, Verstöße hiergegen sind straf- und bußgeldbewährt, Paragrafen 73 ff. IfSG.

Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit obliegt gemäß Paragraf 3 IfSG den zuständigen Landesbehörden, die Durchsetzung der behördlichen Anordnungen den örtlichen Polizeibehörden.

Auch bei Erklärung des Katastrophenfalls, wie beispielsweise in Bayern am 16. März 2020 geschehen, bleibt das Infektionsschutzgesetz die Grundlage für infektionsbezogene Maßnahmen der Behörden.
Auswirkungen des Katastrophenfalls haben sich im Wesentlichen auf organisatorischer Ebene insofern gezeigt, dass das Landes-Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde gemäß Paragrafen 2 Absatz 1, 5 Absatz 1 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz gegenüber anderen Behörden, auch den in Bayern zuständigen Bezirksregierungen, weisungsbefugt handeln kann.

Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Coronavirus unterfällt auf Grundlage der am 01. Februar 2020 in Kraft getretenen CoronaVMeldeV der Meldepflicht für hochansteckende Krankheiten aus Paragraf 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Auch wenn weder den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer eine formelle Meldepflicht trifft, obliegt beiden die Aufgabe, im Hinblick auf Krankheitssymptome wachsam zu sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und als Ausprägung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers. In der Praxis wird eine Meldung in der Regel durch den behandelnden Arzt als meldepflichtige Person gemäß Paragraf 8 IfSG erfolgen.

Seite zwei: Wann eine Sicherungsmaßnahme rechtswidrig sein kann

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