Coronavirus: Wann die Weitergabe der Infektion strafbar sein kann

Quarantänemaßnahmen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird der Maßnahme der Quarantäne wesentliche Bedeutung beigemessen. Hierunter wird eine Situation verstanden, in der die zuständigen Landesgesundheitsbehörden anordnen, dass Personen, die an einer Krankheit mit hoher Infektionsgefahr erkrankt sind, in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierzu geeigneten Einrichtung auch zwangsweise abgesondert werden (vgl. Paragraf 30 Absatz 1 und Absatz 2 IfSG).

Die Quarantäne ist als besondere Sicherungsmaßnahme nach Paragraf 30 IfSG gerechtfertigt und stellt grundsätzlich keine rechtswidrige Handlung (Freiheitsberaubung, Nötigung) dar.

Wird eine Quarantäne gegen den Willen des Betroffenen angeordnet, liegt in der Durchsetzung der Quarantäne keine Freiheitsberaubung im Sinne des Paragrafen 239 Absatz 1 StGB vor, da in der Regel das öffentliche Interesse an einem effektiven Infektionsschutz die Freiheit des Einzelnen überwiegt.

Da in der Anordnung der Quarantäne eine nicht unwesentliche Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) liegt, ist auch diese Maßnahme immer unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu betrachten. Grundsätzlich steht Behörden dabei vor dem Hintergrund der Infektionsprävention ein Einschätzungsermessen zu. Erst wo dieses überschritten ist, kann eine ergriffene Sicherungsmaßnahme als rechtswidrig anzusehen sein. Denkbar wäre dies beispielsweise in einer Situation, in der ohne medizinische Indikation eine Quarantäne in einer öffentlichen Anstalt angeordnet wird, wenn gleichzeitig eine Unterbringung in der eigenen Wohnung ausreichend wäre.

Verstöße gegen Quarantäne-Anordnungen der Behörden werden nach Paragraf 74 i.V.m. Paragraf 73 Absatz 1a Nr. 6 i.V.m. Paragraf 17 Absatz 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Handlung vorsätzlich begangen wurde und dadurch die Krankheit verbreitet wurde.

Strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Unabhängig von Verstößen gegen behördliche Anordnungen kommt eine Strafbarkeit in den Fällen in Betracht, in denen ein Infizierter bewusst andere Menschen ansteckt, bzw. deren Ansteckung fahrlässig in Kauf nimmt.

Im Zusammenhang mit einer HIV-Infizierung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2007 (Az.: 3 StR 248/07) festgestellt, dass bereits die Infektion mit einem gefährlichen Erreger den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen kann, weil die Infektion objektiv den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert. Auf den Ausbruch der Krankheit kommt es hierbei nicht an, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung. Eine Infizierung entspricht bereits grundsätzlich dem Tatbestand einer Körperverletzung.

Auch wenn es in der Regel an dem Vorsatz, andere anzustecken, fehlen wird, so kann bereits ein fahrlässiges Verhalten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen. Dieser Sachverhalt kann beispielsweise im Falle eines Messebesuches oder bei der Teilnahme an einer Menschenansammlung durch einen Infizierten gegeben sein, wenn dieser weiß oder aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes annehmen muss (und es billigend in Kauf nimmt), dass eine Infektionsgefahr vorliegt.

Zusammenfassend kommt als Straftatbestand im Falle einer bewussten Beibringung der Infektion eine Körperverletzung (Paragraf 223 StGB) oder gefährliche Körperverletzung (Paragraf 224 StGB), bei fahrlässiger Begehung eine fahrlässige Körperverletzung (Paragraf 229 StGB) in Betracht. Führt die Ansteckung zum Tod der infizierten Person, kann der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraf 227 StGB) erfüllt sein.

Fazit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Einzelnen zu appellieren. Insbesondere diejenigen, die einschlägige Erkrankungssymptome aufweisen, Kontakt mit einer infizierten Person hatten oder ein Risikogebiet bereist haben, müssen besondere Sorgfalt anwenden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten steht bei fahrlässigem Umgang mit dem Coronavirus grundsätzlich im Raum. Vorausschauendes Handeln und gesunder Menschenverstand sind deshalb angezeigt.

Autorin Susana Campos Nave ist Fachanwältin für Strafrecht in der Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner.

Foto: Picture Alliance

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