Veränderte Risikoeinschätzung kann Quarantäne verkürzen

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Wer aus einem Virusvariantengebiet zurückkommt, muss derzeit noch in eine 14-tägige Quarantäne. Ändert sich in dieser Phase allerdings die Risikogebietseinstufung, kann das Folgen für die Dauer der Quarantäne haben. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz.

Als die zweifach geimpfte Urlauberin aus Portugal zurückkehrte, galt das Land als Virusvariantengebiet, so dass die Frau direkt in eine zweiwöchige Quarantäne musste. Während ihrer Absonderung wurde Portugal jedoch nur noch als Hochinzidenzgebiet eingeordnet.

Verkürzung de Quarantäne

Daraufhin stellte die Reiserückkehrerin einen Eilantrag auf Verkürzung ihrer Quarantäne. Die Arag-Rechtsexperten weisen darauf hin, dass nach der Corona-Einreiseverordnung des Bundes zwar die Risikoeinstufung des Landes zum Zeitpunkt der Rückkehr für die Dauer der Quarantäne entscheidend ist.

Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz

Doch die längere Absonderungspflicht ist nicht vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Denn für andere Portugal-Reisende, die einige Tage später aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, galt eine verkürzte Quarantäne, weil das Land bereits zum Hochrisikogebiet herabgestuft worden war (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 1 L 504/21.MZ).

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