
BGH-Urteil: Blindes Unterschreiben des Zeichnungsscheins nicht „grob fahrlässig“
Liest sich ein Anleger nach einer Beratung den Text des Zeichnungsscheines vor Unterzeichnung nicht durch und erkennt deshalb nicht die Diskrepanz zwischen Beratung und schriftlichen Angaben, kann man ihm keine "grobe Fahrlässigkeit" vorwerfen.
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