BaFin-Papier: Gezerre um Blind-Pool-Verbot geht weiter

Logo der BaFin mit Baustellenschild und rot-weißen Hütchen
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Das gesetzliche Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen ist gerade verabschiedet worden, da stellt die BaFin schon ein Merkblatt zur Diskussion, was genau ein Blind Pool ist. Es ist höchst restriktiv. Für die Branche ist nun Eile geboten.

Die Finanzaufsicht BaFin hat den Entwurf für ein Merkblatt zu Blind-Pool-Vermögensanlagen veröffentlicht. Mit dem Papier reagiert sie darauf dass der Bundestag am vergangenen Donnerstag das „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ nach Anpassungen durch den Finanzausschuss verabschiedet hat. Es sieht verschiedene Verschärfungen im Bereich der Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz vor, darunter das Verbot von Blind Pools und die Einführung einer verpflichtenden externen Mittelverwendungskontrolle zum Beispiel durch einen Wirtschaftsprüfer.

Besonders umstritten und gravierend für die Branche ist das Verbot von Blind Pools. Demnach sind Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt noch nicht „konkret bestimmt“ ist, künftig nicht mehr zulässig. Der Gesetzestext blieb an dieser Stelle gegenüber dem Entwurf unverändert. Die Hoffnung der Branche beziehungsweise der betroffenen Anbieter liegt jedoch auf einem angekündigten Merkblatt der Finanzaufsicht BaFin dazu, was genau „konkret bestimmt“ bedeutet.

Dieses hat die BaFin bereits heute – in Rekordzeit für solche Prozesse – zur Konsultation veröffentlicht, also mit der Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen. Die Frist dafür ist wiederum äußerst kurz: 4. Juni 2021, also bis Ende nächster Woche. Offensichtlich wollen Finanzministerium und BaFin die Sache noch vor der Sommerpause auf die Schnelle durchpeitschen.

Maximal fünf Prozent Liquiditätsreserve

Sollte die Behörde keine Anpassungen mehr vornehmen, wären eine Reihe aktueller Konzeptionen künftig nicht mehr möglich. Nach erster Durchsicht ist das BaFin-Merkblatt höchst restriktiv. Demnach sind zum Beispiel für Immobilien-Vermögensanlagen zu jedem geplanten Objekt Angaben unter anderem zu Standort, Größe und Vermietungsstand erforderlich. Außerdem müssen mindestens Vorverhandlungen zum Kauf nachweisbar sein.

Das gilt auch bei mittelbaren Investitionen über Zwischengesellschaften. In diesem Fall müssen die geplanten Immobilien ebenfalls konkret benannt werden. Und: Die nicht für bestimmte Objekte verplante Liquiditätsreserve darf maximal fünf Prozent des Emissionsvolumens betragen.

Vermögensanlagen, die lediglich nach ihrer Gattung bestimmt werden können, wie Container und Wechselkoffer, bleiben zwar grundsätzlich möglich. Aber auch in diesem Fall sind konkrete Angaben unter anderem zur Nutzungsart, Größe und Zustand sowie nachweisbare Vorverhandlungen/Abschluss von Vorverträgen erforderlich. Das erfordert zumindest spürbare Anpassungen der bisherigen Konzepte.

Das Gezerre um die Blind Pools geht also in eine neue Runde. Doch für die Branche und die betroffenen Anbieter wird es eng. Ihnen bleibt nur wenig Zeit, um noch Verbesserungen in ihrem Sinne zu erreichen.

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