EEV-Mutter haftet wegen gescheitertem Windpark-Projekt

Klaus Nieding steht neben dem Bronce-Bullen der Börse Frankfurt
Foto: Nieding + Barth
Klaus Nieding, Anwalt und stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz DSW vor der Skulptur Bulle & Bär in Frankfurt.

Das Landgericht Saarbrücken hat die österreichische Konzernmutter der insolventen EEV AG zu 80.000 Euro Schadenersatz an einen Anleger eines EEV-Genussrechts verurteilt. Der Prospekt aus dem Jahr 2012 war demnach unvollständig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 1 O 443117) hat einem von der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft vertretenen Kläger Schadenersatz in Höhe seines gesamten Investments (80.000 Euro) plus Zinsen zugesprochen, weil der Verkaufsprospekt der Genussscheine der EEV fehlerhaft war, teilt die Kanzlei mit.

Die EEV AG hatte 2013 demnach einen Windpark in der deutschen Nordsee projektiert. Zur Finanzierung hatte sie mit sechs Prozent verzinste Genussrechte an Investoren verkauft. Daneben hatte auch noch eine Biogasanlage zum Paket gehört. Schon im Februar 2016 musste die EEV AG jedoch Insolvenz anmelden. Der Offshore-Windpark wurde der Kanzlei zufolge nie gebaut, da er in einem Übungsgebiet der Bundeswehr entstehen sollte. Diese habe sich schon seit 2008 standhaft geweigert, das Seegebiet für den Bau solcher Anlagen freizugeben.

Prospekt in einem wesentlichen Punkt unvollständig

„Das Besondere an dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ist, dass wir nicht gegen die insolvente deutsche EEV AG geklagt haben, sondern gegen die österreichische Konzernmutter“, erklärt der für den Fall zuständige Nieding + Barth-Anwalt Andreas M. Lang. „Das Gericht hat unsere Rechtsaufassung dabei in beiden Punkten bestätigt. 1. Die Konzernmutter ist haftbar zu machen. 2. Der Verkaufsprospekt war fehlerhaft“, ergänzt Klaus Nieding von Nieding + Barth. 

Der Prospekt der EEV-AG-Genussrechte vom 22. Oktober 2012 war nach Überzeugung des Gerichts in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Er enthielt der Kanzlei zufolge keinerlei Angaben zu den konkreten Bedenken der Bundeswehr gegenüber dem projektierten Windpark. Vielmehr erweckte der Prospekt den unzutreffenden Eindruck, dass lediglich das abstrakte Risiko einer Nichtgenehmigung bestünde, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlägen, so laut Nieding + Barth die Urteilsbegründung des Landgerichts. 

Mit der Argumentation, sie habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Prospektherausgabe gehabt, und sei deshalb nicht haftbar zu machen, drang das Unternehmen den Angaben zufolge vor Gericht ebenfalls nicht durch. „Die EEV Österreich hatte durchaus ein wirtschaftliches Interesse. Sie war schließlich Konzernmutter, Gründungsgesellschafterin und alleinige Gesellschafterin der EEV AG Deutschland. Es liegt also eine sogenannte Passivlegitimation vor“, sagt Lang. „Zudem wurde Peter Bernhart, Vorstand der Beklagten, ausweislich einer dem Gericht vorliegenden Mail, sogar explizit auf die fehlende Information hingewiesen“, so Lang weiter.

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