Hausverkauf: Steuerurteil zum häuslichen Arbeitszimmer kommt

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Der Bundesfinanzhof will in einer wichtigen Frage entscheiden, die viele Hausverkäufer betrifft.

Verkaufen Eigentümer ihr selbst genutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung, brauchen sie auf den Gewinn keine Einkommensteuern zu zahlen. Diese Regel gilt auch dann, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 5 K 338/19).

Wegweisendes Urteil zur Spekulationssteuer

„Das Urteil hat immense Bedeutung für viele Eigenheimverkäufer, die innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist verkaufen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer und machte dies in ihren Steuererklärungen geltend.

Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Für den Gewinnanteil, der auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war.

Arbeitszimmer ist Teil der Wohnung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Lehrerin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und kann nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb sei keine Aufteilung des Kaufpreises in privat und beruflich vorzunehmen.

„Wer sich nicht auf Streitigkeiten mit dem Finanzamt einlassen und die Spekulationssteuer vermeiden will, sollte die Immobilie mit dem Arbeitszimmer frühestens nach zehn Jahren verkaufen“, so Klocke. Dann bleibt der Verkaufserlös bei einem Privathaus meist steuerfrei. (dpa-AFX)

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