Makler-Provision: Mündliche Verträge nicht mehr rechtskräftig

Ein Handschlag reicht für die Makler-Provision nicht mehr aus.
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Seitdem das neue Makler-Gesetz Ende letzten Jahres in Kraft getreten ist, müssen Immobilienkäufer nur noch maximal die Hälfte der Provision zahlen. Dabei sollten sie einige Punkte beachten, rät der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).

Bisher trugen die Käufer die Makler-Provision häufig alleine. „Die Höhe der Maklercourtage ist dabei nicht gesetzlich geregelt, sondern verhandelbar“, sagt BSB-Sprecher Erik Stange. Bauherren sollten deshalb die Provision vorher immer schriftlich vereinbaren, damit es keine bösen Überraschungen gebe.

Makleraufträge müssten nach neuer Gesetzeslage generell schriftlich abgeschlossen werden; mündliche Verträge sind laut BSB nicht mehr rechtskräftig. Im Vertrag sollten die konkreten Leistungen, die Höhe des Honorars, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsreglungen stehen, so die Empfehlung des Verbands.

Maximal die Hälfte für den Käufer, auch bei geringeren Sätzen

Üblich ist in Deutschland eine Makler-Provision bis 7,14 Prozent des Kaufpreises. Bei besonders begehrten Objekten verlangen Makler manchmal nur einen geringeren Prozentsatz. Deswegen sollten Bauherren nach der Empfehlung des BSB vom Verkäufer immer einen Nachweis über dessen Zahlung einfordern, um sich über die Höhe der Courtage zu informieren. „Wenn der Verkäufer beispielsweise eine niedrigere Provision von zwei statt 3,5 Prozent mit dem Makler vereinbart hat, dann muss der Käufer ebenfalls nur diese zwei Prozent bezahlen“, so der Verband. Der Courtage-Anteil des Käufers werde zudem erst fällig, nachdem der Verkäufer bezahlt hat.

Der BSB unterstützt seine Mitglieder nach eigener Darstellung bei ihrem Bauvorhaben, Immobilienerwerb oder Modernisierungsprojekt und vermittelt „Bauherrenberater“ und „Vertrauensanwälte“ aus einem bundesweiten Netzwerk. Zudem vertritt er die Verbraucherinteressen gegenüber der Politik, anderen Verbänden und der Bau- und Immobilienwirtschaft. Zur Stärkung der Verbraucherrechte übe der Verein „sein Recht auf Abmahnungen und Unterlassungsklagen bei verbraucherfeindlichen Vertragsklauseln aktiv aus“. Den Angaben zufolge ist der BSB Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv).

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