Schadensersatzanspruch gegen CM ist rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Bamberg hat eine Berufung von Clerical Medical (CM) abgewiesen. Somit ist der Schadensersatzanspruch eines deutschen Klägers gegenüber dem britischen Versicherer nun rechtskräftig. Das berichtet die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Wilhelm Lachmair & Kollegen unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg.

Damit hat laut Kanzlei nach drei Landgerichten erstmals ein Oberlandesgericht gegen den Versicherer entschieden. Clerical Medical war mit den Urteilen in zwei Fällen zum weitgehenden Ersatz des Schadens aus zwei sogenannten Hebelgeschäften verurteilt worden (cash-online berichtete hier).

„Gegen die Schadensersatzurteile der Landgerichte hat Clerical Medical bisher eingewandt, es handle sich um fehlerhafte Entscheidungen der ersten Instanz, die noch nicht rechtskräftig seien. Dieser Darstellung wurde mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg jetzt der Boden entzogen“, so Rechtsanwalt Tobias Pielsticker.

Laut Pielsticker sah das Landgericht Bamberg vor allem in der irreführenden Werbung mit den vermeintlich hohen Vergangenheitsrenditen aus den Policen von Clerical Medical eine Pflichtverletzung gegenüber den deutschen Kunden. Dieser Feststellung komme große grundsätzliche Bedeutung zu, da die vermeintlichen Renditen der Vergangenheit ein zentrales Verkaufsargument für die britischen Versicherungsverträge in Deutschland darstellten.

CM muss Vermittleraussagen verantworten

Ebenso wichtig sei die Feststellung des Landgerichts gewesen, dass sich Clerical Medical die Angaben der deutschen Vermittler beziehungsweise Berater zurechnen lassen muss. „Die Versicherung behauptet nämlich regelmäßig, für die Anbahnung der Geschäfte in Deutschland nicht verantwortlich zu sein, da man kein eigenes Personal eingesetzt habe. Ginge es nach Clerical Medical, könnte man also ein neues und hoch kompliziertes Produkt auf den deutschen Markt werfen, ohne eine Gewähr für die ordnungsgemäße Aufklärung der Verbraucher übernehmen zu müssen“, so die Mitteilung der Kanzlei.

Clerical Medical kann gegen den Beschluss noch Verfassungsbeschwerde erheben. Dieser Schritt hätte nach Einschätzung der Münchner Anwälte allerdings praktisch keine Erfolgssaussichten. Clerical Medical war bislang noch nicht für eine Stellungnahme zu erreichen. (mo)

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