Versicherungsmakler: Arbeit ohne Lohn

Dies werde aber dem gesetzlichen Leitbild eines Versicherungsmaklers gleich in zweifacher Hinsicht nicht gerecht. Ein Versicherungsmakler schuldet die Beratung auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und einer hinreichenden Zahl von Versicherern.

Lässt ein Versicherungsmakler Fondspolicen eines Versicherers mit seinem Namen versehen und stellt das Produkt in Informationsbriefen sogar als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersversorgung heraus, kann davon ausgegangen werden, dass ein auf diese Art werblich besonders herausgestelltes Produkt für einen Vermittler von ganz erheblichem wirtschaftlichen Interesse ist. Dieses Interesse ist auch dauerhaft. Damit kann ein Versicherungsmakler seiner Stellung als unabhängiger Sachwalter der Kundeninteressen nicht mehr in hinreichendem Maß gerecht werden.

Bestehender Interessenkonflikt

Hinzu kam die (unechte) Verflechtung zwischen dem Versicherungsmakler und der Muttergesellschaft des Versicherers. Durch den Kooperationsvertrag war ein Interessenkonflikt institutionalisiert, d.h. durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion gefestigt.

In der Rechtsprechung – gerade auch zum Maklerrecht – ist aber seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person oder Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.

Konsequenzen für die Praxis

Mit dieser Entscheidung läutete der Bundesgerichtshof keineswegs das Ende der Möglichkeit ein, dass ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden separate Vergütungsabsprachen trifft. Dass diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, hat der BGH in den Jahren 2005 bis 2007 wiederholt entschieden (z.B. BGH-Urteil v. 20.01. 2005, III ZR 251/04 oder BGH-Urteil v. 14.04.2005, III ZR 254/04 oder BGH-Urteil v. 14.06.2007, III ZR 269/ 06).

Diese Entscheidungen betrafen zwar allesamt Fälle aus der Zeit vor der Reform des Versicherungsvermittlerrechts und Versicherungsvertragsrechtes. In Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz 2008 hat der Gesetzgeber dann für den Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen gefordert, dass Abschluss- und Vertriebskosten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Berechnung des Rückkaufswertes auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden müssen.

Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass diese Regelung nicht ausschließt, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen werden kann.
Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt (vgl. Seite 53 der Bundestagsdrucksache 16/3945 vom 20. Dezember 2006).

Es geht deshalb darum, Interessenkonflikte zu vermeiden oder Interessenkonflikte offenzulegen. Wo Makler drauf steht muss auch Makler drin sein. Wer sich als Makler bezeichnet, tatsächlich aber ein dauerhaftes Interesse daran hat, überwiegend Produkte eines bestimmten Produktpartners zu vermitteln, ist kein „richtiger“ Makler und hat seinen „Mäklerlohn“ verwirkt.

Autor Ulrich A. Nastold ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR in Köln.

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