Anpassungstarife – eierlegende Wollmilchsau?

In den Zweigen der privaten Haftpflicht- und Hausratversicherung haben die Produktentwickler der Versicherer neue Tarifvarianten kreiert. Es handelt sich um Tarife mit wettbewerbsorientierter Leistungsdynamik ohne Mehrbeitrag. Ist der Makler damit haftungsmäßig fein raus?

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Für den Makler ergibt sich aus den neuen Anpassungstarifen eine komplexe Bedingungsstruktur.“

Die neuen Tarife scheinen erst einmal sämtliche Bedingungsunterschiede zu Mitbewerbern abzudecken.

Dank des automatischen Anpassens an den Markt, entfiele mit ihnen auch die turnusmäßige Anpassung der Versicherung an die Markverhältnisse.

Gesetzliche Befragungspflicht des Maklers

Nicht entlastet wird der Makler zunächst bei der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden. Er muss seiner gesetzlichen Befragungspflicht nach Paragraf 61 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vollumfänglich nachkommen. Und da wird es schwierig. Ist er es gewohnt, Tarifwerke softwaregestützt zu vergleichen, wird er feststellen, dass längst nicht alle Ratingvergleiche Anpassungstarife berücksichtigen.

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Darüber hinaus muss sich der Makler intensiv mit der Art der Gewährleistung auseinandersetzen, die der Versicherer anbietet. So werden teilweise über den erweiterten Vorsorgeschutz Risiken eines konkurrierenden Versicherers mit in den eigenen Tarif eingebunden.

Dies bedeutet, dass der Versicherer Leistungen erbringen muss, die eigentlich nur der konkurrierende Versicherer tarifmäßig abgebildet hat. Dabei werden die Verhältnisse für den Makler schwer überschaubar.

Seite zwei: Risiken ausgenommen

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