Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei fehlender Konkretisierung ungültig

Ein Vermögensberater wurde von seinem Allfinanzvertrieb wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Klausel in dem Handelsvertretervertrag für ungültig, da sie gegen das Transparenzverbot verstosse.

Der Bundesgerichtshof urteilte zu Gunsten des Vermögensberaters.

Ein Vermögensberater, der als Handelsvertreter für einen Allfinanzvertrieb tätig war, kündigte zum 30. September 2011 seinen Vertrag auf.

In dem bis dahin geltenden Handelsvertretervertrag war folgende Klausel enthalten:

„Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“.

Allfinanzvertrieb scheiterte bereits in den Vorinstanzen

Der Allfinanzvertrieb wirft nun dem ehemaligen Vermögensberater vor, gegen diesen Absatz des Vermögensberater-Vertrags verstoßen zu haben, indem er versucht habe, Kunden, die mit Produktpartnern des Vertriebs Versicherungsverträge abgeschlossen hätten, zur Kündigung beziehungsweise Änderung dieser Verträge zu verleiten.

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Nachdem der Allfinanzvertrieb bereits in den Vorinstanzen scheiterte, urteilt nun auch der BGH in seinem Urteil vom 3. Dezember (Az.: VII ZR 100/15) zu Gunsten des Vermögensberaters.

Die von den Parteien getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Transparenzverbot verletzt

Laut dem BGH verstößt die Klausel gegen das Transparenzverbot. So sei beispielsweise nicht klar, ob mit „Kunde“ nur die Kunden des Vermögensberaters gemeint seien oder sämtliche Personen, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben.

Außerdem bleibe unklar, ob sich das Verbot des Abwerbens auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung, Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben.

Angesichts dieser Unklarheiten in Bezug auf die Verbotsreichweite seien die Nachteile für den durchschnittlichen Vertragspartner des Finanzvertriebs nicht hinreichend erkennbar. (nl)

Foto: Shutterstock

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