Fehlerhafte Steuererklärung: Versicherungsbeiträge trotzdem abzugsfähig?

Ein Mann verklagte sein Finanzamt, da dieses die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu einem Basisrentenvertrag in seiner Steuererklärung nicht berücksichtigen wollte. Die Einkommensteuererklärung sei fehlerhaft gewesen. Der Streitfall ging bis vor den Bundesfinanzhof.

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Knackpunkt ist in diesem Fall die Unvollständigkeit der Bescheinigung des Versicherers zu der Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge.

Der Steuerzahler hatte es innerhalb seiner Einkommensteuererklärung versäumt, Angaben zu dem Basisrentenvertrag in dem dafür vorgesehen Feld zu machen.

Seiner Aussage nach habe es sich dabei um einen Übertragungsfehler gehandelt. Zu den bei seinem Finanzamt eingereichten Unterlagen fügte er allerdings eine Bescheinigung seines Versicherers über die Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge hinzu.

Kläger will Abänderung des Steuerbescheids

Das Finanzamt erstellte daraufhin seinen Steuerbescheid ohne die abzugsfähigen Beiträge für den Versicherungsvertrag zu berücksichtigen. Hiergegen klagte der Versicherte und verlangte eine Abänderung des Steuerbescheids.

Nachdem die Vorinstanzen dem Versicherten Recht gegeben hatten, spricht der Bundesfinanzhof (BFH) nun ein differenzierteres Urteil (Az.: X R 20/15) und verweist den Streitfall zurück an das Finanzgericht.

Laut BFH ist eine Unrichtigkeit offenbar, wenn ein Fehler „für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig“ als solcher erkennbar ist. Wende man diesen Leitsatz auf den Fall an, sei eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids zugunsten des Versicherten nicht möglich.

Seite zwei: Fehler muss klar erkennbar sein

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