LVRG II: Handlungsbedarf bei Provisionsdeckel und Höchstrechnungszins

„Das angedachte Lebensversicherungsreformgesetz II (LVRG) strebt einen fairen Interessenausgleich zwischen Versicherern, Kunden, Vermittlern und Aktionären an. Noch gibt es aber in einigen Bereichen Nachbesserungsbedarf“, unterstreicht der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Aktuarvereinigung, Dr. Guido Bader, heute in Köln. Handlungsbedarf besteht beim Höchstrechnungszins sowie dem vorgesehenen Provisionsdeckel.

Lebensversicherer
So viel garantieren Lebensversicherer: Höchstrechnungszins nach Jahr des Vertragsabschlusses

Grundsätzlich begrüßt die DAV den Vorschlag im Gesetzesentwurf, auch künftig für Lebensversicherungen mit Garantien einen Höchstrechnungszins vorzugeben. „Damit bleibt das bewährte System der vorsichtigen Reservierung und damit ein wichtiger Baustein im Sinne einer langfristig gesicherten Altersvorsorge erhalten“, betont Dr. Bader.

Höchstzinssatz festschreiben

Aus Sicht der Aktuare ist es aber notwendig, einen prinzipienbasierten Rahmen für die Festlegung des Höchstrechnungszinses auch gesetzlich zu verankern. „Der Höchstrechnungszins sollte sich am historisch beobachteten Zinsniveau und der aktuellen Erwartung an zukünftig erzielbare Renditen genauso orientieren, wie am derzeit beobachtbaren Kapitalanlageverhalten der Branche“, führt Dr. Bader aus.

Zudem appelliert die DAV an die Politik, Änderungen des Höchstrechnungszinses mit einer Vorlaufzeit von elf Monaten jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres festzulegen. Damit hätten die Aktuare im Interesse der Kunden ausreichend Zeit für die erforderliche Neukalkulation der Tarife und die notwendige Umsetzung in der Technik.

Aktuare sollen Berücksichtigung finden

Daneben verweist Dr. Bader auf das bisherige Verfahren zur Festlegung des Höchstrechnungszinses, bei dem die DAV stets die aktuarielle Expertise ihrer Mitglieder zum Nutzen von Verbrauchern und Unternehmen in die gesetzgeberischen Prozesse eingebracht hat. Über viele Jahre hat die DAV diese Prozesse mit einem eigenen Vorschlag zur Höhe des Höchstrechnungszinses fachlich begleitet.

„Deshalb halten wir es für wichtig, dass die Aktuare auch bei der künftig vorgesehenen Anhörung Gehör finden und nicht nur wie angedacht Unternehmens- sowie Verbraucherverbände“, so Dr. Bader.

Provisionsdeckel benachteiligt laufende Provisionen

Daneben sehen die Aktuare auch Handlungsbedarf bei den Vorschlägen zum viel diskutierten Provisionsdeckel. Unabhängig von der nicht aktuariellen Frage, ob ein Provisionsdeckel gerechtfertigt ist oder nicht, scheinen die vorgelegten Entwürfe an mehreren Stellen noch nicht sauber durchdacht zu sein. Wird dem Versicherungsvermittler beispielsweise statt einer einmaligen Provision eine laufende Vergütung gezahlt, so trägt er das volle Risiko, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.

Verstirbt die versicherte Person oder wird der Vertrag vor Ablauf gekündigt, so endet auch die Provisionszahlung. „Beim derzeitigen Gesetzesentwurf würden laufende Vergütungen gegenüber einmaligen Provisionen unattraktiv, der Trend der letzten Jahre hin zu mehr laufender Provision würde sich wieder umkehren“, beschreibt Dr. Bader die komplexe Materie.

Seite 2: Korridormethode hat sich bewährt

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