Thomas-Cook-Insolvenz: Warum es für den Staat teurer werden könnte

Im September 2019 stellte der Reiseveranstalter Thomas Cook einen Insolvenzantrag. Etliche deutsche Tochterunternehmen folgten. Viele Reisende konnten und können deshalb ihre Reisen nicht antreten. Der Schaden dafür geht, nach vorsichtiger Schätzung, in die hunderte Millionen Euro. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat heute die Bundeskanzlerin und das Bundesjustizministerium aufgefordert, die Ansprüche der geschädigten Urlauber anzuerkennen.

Momentan können Betroffene ihre Forderungen bei der Kaera AG anmelden, die für die Abwicklung von Ansprüchen seitens des Versicherers von Thomas Cook, der Zurich Versicherung, beauftragt wurde. Allerdings haftet die Zurich nur mit insgesamt 110 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Die Zurich hat bereits kundgetan, dass diese Summe bei Weitem nicht ausreichen wird, damit alle Geschädigten ihr Geld zurückerhalten. Ein herber Schlag für hunderttausende geschädigte Pauschalurlauber.

Schutz für Pauschalreisende vor Insolvenz des Reiseanbieters

Dabei sollten gerade diese per Gesetz vor einem Schaden im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters vollumfänglich geschützt sein. Denn: Seit 2015 gibt es die EU-Richtlinie zum Reiserecht. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, Pauschalreisenden vollumfänglichen Schutz im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters zu bieten – was allerdings bei der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland schlicht versäumt wurde, so die Ansicht von Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Versicherer können ihre Haftungssumme begrenzen

Umgesetzt wurde die EU-Richtlinie in Deutschland durch § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraf regelt aber auch, dass Versicherer ihre Haftungssumme begrenzen können, und zwar auf 110 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Hierin besteht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke ein klarer Verstoß gegen das geltende EU-Recht, so Rechtsanwältin Nicole Mutschke weiter. Der deutsche Gesetzgeber sei seiner Pflicht, die sich aus dem europäischen Recht ergibt, nicht nachgekommen. „Wenn der deutsche Gesetzgeber das geltende EU-Recht korrekt umgesetzt hätte, gäbe es jetzt keinen Engpass bei der Haftungssumme“, so Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Inzwischen haben die Bundeskanzlerin, Angela Merkel, sowie das Justizministerium ein Schreiben von der Kanzlei Mutschke erhalten. Darin werden sie aufgefordert, die Ansprüche der geschädigten Urlauber anzuerkennen.

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt eine steigende Anzahl von Thomas-Cook-Kunden, die sich nicht mit dem Schaden abfinden und Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Staatshaftungsansprüchen geltend machen. Betroffene können sich weiterhin an die Kanzlei wenden, so Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Foto: Shutterstock

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