BRSG 2022: Viel Potenzial für eine selbstbestimmte Zukunft der Menschen

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Dr. Matthias Wald, Swiss Life

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört zu den wichtigsten Einkommensarten im Alter. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft dabei neue Anreize zum Auf- und Ausbau dieser Säule der Altersvorsorge. Am 1. Januar 2022 steht der nächste Meilenstein beim BRSG an: Nun gilt die Reform auch für alle Bestandslösungen. Von dieser Regelung ist also jeder Arbeitgeber bzw. -nehmer betroffen, der vor 2019 eine versicherungsgestützte Betriebsrente angeboten bzw. abgeschlossen hat. Der perfekte Anlass für Berater, um die Kundenbeziehung aufzufrischen und die Neuordnung oder den Ausbau der bAV anzugehen. Die Wald-Kolumne

Die im Rahmen des BRSG beschlossenen Maßnahmen bieten viele Chancen in der Beratung – sowohl für Arbeitgeber als auch -nehmer. Maßgeschneiderte Strategien können nur in Zusammenarbeit mit einem Experten erfolgen, der sowohl die Unternehmen als Ansprechpartner in Fachfragen begleitet als auch die Einzelberatung der Mitarbeitenden übernimmt. Dabei kommt uns als Finanz- und Versicherungsbranche die Funktion eines Lotsen zu.

Vermittler sollten deshalb nicht bis zum Inkrafttreten der dritten Stufe des BRSG warten, sondern diese Übergangszeit als Chance begreifen und an ihre betreuten Arbeitgeber und -nehmer herantreten. Denn wer bereits jetzt alles für die Umstellung der Verträge vorbereitet, kann am 1. Januar 2022 ganz entspannt ins neue Jahr starten.

Bedarfsgerechte Kundenansprache im Sinne des BRSG

Doch leider lassen sich nicht alle Verträge ohne Weiteres um die vorgeschriebenen 15 Prozent aufstocken. Besonders bei älteren Vereinbarungen – und um diese geht es in der dritten Stufe des BRSG – haben Vermittler und Vertragsnehmer einige Fallstricke zu händeln. Nicht immer gelten für die Erhöhung die jeweilig zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen des Altvertrages.

Haben sich die Bedingungen am Markt gewandelt – zum Beispiel der Rechnungszins – kann das bedeuten, dass der Versicherer nicht mehr bereit ist, die mit einer bestimmten Tarifgeneration verbundenen Zinsversprechen zu finanzieren. Die Lösung – und ein weiterer Aufhänger für Vermittler zur aktiven Kundenansprache: Ist der Bedarf des Kunden gestiegen, empfiehlt es sich, einen zweiten Vertrag abzuschließen.

Werden zum Beispiel zusätzliche 100 Euro gespart, ergibt sich bei einem bestehenden „100-Euro-Vertrag“ für den Arbeitnehmer durch den Zuschuss von 15 Prozent ein Beitrag in Höhe von 30 Euro durch den Arbeitgeber. Dem gegenüber steht eine zusätzliche Nettobelastung von nur rund 50 Euro. Wichtig für uns als Branche ist vor allem, stets den Fokus auf den Kunden zu legen und damit dem Ziel des BRSG – die bAV zu stärken – entgegenzukommen. Wir bei Swiss Life Deutschland arbeiten bereits seit Inkrafttreten des BRSG daran und bilden unsere Vermittler entsprechend aus. Damit sie wiederum ihre Kunden ganzheitlich beraten können.

Entgeltumwandlungsvereinbarungen vor dem Hintergrund des BRSG

Grundsätzlich sollte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung alle Belange regeln, die zwischen Arbeitgeber und -nehmer im Rahmen der bAV zu vereinbaren sind. Dazu gehören neben den beteiligten Parteien, dem Gültigkeitsdatum oder Regelungen zu bestehenden Vereinbarungen auch der Umwandlungsbetrag und die verschiedenen Bezuschussungsarten. Entscheidet sich der Arbeitnehmer beispielsweise die vermögenswirksamen Leistungen in der bAV zu nutzen, ist dies genauso zu dokumentieren wie ein Arbeitgeberbeitrag, der über den Pflichtzuschuss von 15 Prozent hinausgeht.

Da es in der dritten Stufe des BRSG um bestehende Verträge geht, sollten Vermittler in der Beratung ein besonderes Augenmerk auch auf die gegebenenfalls schon bestehenden Leistungen des Arbeitgebers legen. Wurden in der Vergangenheit bereits gesparte Sozialabgaben an den Arbeitnehmer weitergegeben, ist eine mögliche Anrechnung zu prüfen. Vermittler sollten hier unbedingt die Aktualität der Entgeltumwandlungserklärungen ihrer betreuten Verträge im Blick behalten.

Auch kann der verpflichtende Zuschuss durch den Gesetzgeber in der Beratung als Ansatzpunkt genutzt werden, mit dem Arbeitgeber über weitere Maßnahmen in Sachen Employer Branding nachzudenken: Dazu gehören beispielsweise Zuschüsse deutlich über dem Pflichtanteil oder Leistungen der bKV oder einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente. Mit Interesse verfolgen wir hier auch, wie die Tarifvertragsparteien die Vorlage zum Sozialpartnermodell umsetzen und mit Leben füllen (wollen).

Unterstützung durch Vermittlerschaft ist gefragt

Die neuen Spielregeln in der bAV bieten also viele Vorteile und auch der Image-Zugewinn für Arbeitgeber im Recruiting neuer Mitarbeitenden durch ein solides bAV-Angebot ist nicht zu unterschätzen. Da die bAV aber noch nicht bei allen Unternehmen im Fokus steht, braucht es Experten, die beratend zur Seite stehen.

Gerade in der betrieblichen Vorsorge macht ein qualifizierter Vermittler den entscheidenden Unterschied aus. Jetzt ist es an der Zeit – und damit auch ein Auftrag an uns als Finanz- und Versicherungsbranche – die bAV endgültig aus ihrem Dornröschenschlaf zu wecken und für eine attraktive und lohnende Vorsorge und damit eine selbstbestimmte Zukunft der Menschen zu sorgen. Die Zeichen standen nie günstiger.

Autor Dr. Matthias Wald ist Leiter Vertrieb Swiss Life Deutschland und Vorstand VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V.

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