„Niedrigschwellige Erkenntnisse“ über unerlaubte Anlagenvermittlung ausreichend

Die Bafin darf bei Verdacht auf eine unerlaubte Anlagenvermittlung bereits bei “niedrigschwelligen Erkenntnissen” Auskunft verlangen und gegebenenfalls ein Zwangsgeld festsetzen. Dies geht aus einem Fall hervor, bei dem ein Versicherungsmakler die Bafin verklagt hatte.

Laut Hessischem VGH darf die Bafin bei dem Verdacht auf eine unerlaubte Anlagenvermittlung bereits bei „niedrigschwelligen Erkenntnissen“ aktiv werden.

In dem vorliegenden Streitfall hatte ein Versicherungsmakler, der über die entsprechende Erlaubnis verfügt, versucht, sich einen Kundenkreis in Frankreich aufzubauen und gründete zu dem Zweck in Colmar ein Unternehmen.

Versicherungsmakler schlägt Investments vor

Daraufhin versuchte er durch unterschiedliche Werbemethoden Anleger zu akquirieren. So bot er in einem Schreiben potenziellen Kunden „außergewöhnlich rentierliche Investments“ an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wurde darauf aufmerksam und bat den Makler um eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit und die Abwicklung der Geldanlagegeschäfte und des Geldflusses, da er nicht über die notwendige Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfüge.

Nachdem der Versicherungsmakler keine ausreichenden Auskünfte gab, erließ die Bafin einen Bescheid zur Offenlegung seiner Geschäftstätigkeit. Anderenfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro fällig.

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Bafin darf bei hinreichendem Verdacht aktiv werden

Der Versicherungsmakler klagt gegen die Zahlung des Zwangsgeldes. Er halte die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes für rechtswidrig. Zudem sei es völlig unverhältnismäßig.

In seinem aktuellen Urteil vom 6. Mai 2015 (Az. 6 A 207/15) bestätigt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Entscheidung der Vorinstanz.

Es sei laut Wortlaut des Paragraf 44c Abs. 1 Satz 1 KWG nicht erforderlich, dass das unerlaubte Erbringen von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen bereits feststehe.

Seite zwei: Niedrigschwellige Erkenntnisse ausreichend

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