Die neue „Vertriebswelt“ nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie

Das Jahr 2013 brachte eine Menge an Herausforderungen, denen sich Berater und Vermittler stellen mussten. So war die Einführung des Paragrafen 34 f Gewerbeordnung (GewO) zu meistern und die Umsetzung der AIFM-Richtlinie am 22. Juli 2013 warf etliche Fragen auf.

Die Brenneisen-Kolumne

„Der Mehraufwand wird sich jedoch aufgrund der besseren Beratungsqualität lohnen.“

Die Änderungen für die Berater und Vermittler sind aber bei weitem nicht so schwerwiegend wie bei den Emittenten geschlossener Fonds, die jetzt Alternative Investment Fonds (AIF) genannt werden. Neue Begriffe wie das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder die Verwahrstelle wurden eingeführt.

Die Gründung einer KVG und das Finden einer Verwahrstelle sind die großen Baustellen für die Emissionshäuser. Hier stellen sich Fragen wie „Gründen wir eine eigene KVG oder kooperieren wir mit einer Master-KVG? Nehmen wir eine Depotbank als Verwahrstelle oder bieten sich Alternativen wie z.B. Wirtschaftsprüfer?“.

Diese Findungsprozesse sind für viele Häuser noch nicht abschließend geklärt. Wesentliches Entscheidungskriterium sind hier die Qualität des Anbieters der jeweiligen Dienstleistung und natürlich die Kosten. Wir denken, dass diese Prozesse noch bis in das Jahr 2014 hineinreichen werden.

Geschlossene Fonds gewinnt wieder an Ansehen

Was bedeutet das nun für neue Produkte? Der geschlossene Fonds von früher ist nicht mehr in der „Schmuddelecke“, wo ihn bislang viele Anleger und die Medien gesehen haben. Nun zieht er gleich mit anderen Investments, wie zum Beispiel offene Investmentfonds. Somit ist er nicht mehr nur für private Anleger, sondern auch für institutionelle Investoren interessant geworden.

Und was bedeutet das zukünftig für den Vertrieb? In erster Linie sind dies neue Anforderungen an die Werbung und bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten beim Kundenkontakt. Schauen wir uns die wichtigsten Pflichten für den Vertrieb geschlossener Fonds (AIF) an Privatkunden näher an:

Der Kunde muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss den Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) sowie gegebenenfalls den letzten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Die wesentlichen Anlegerinformationen zeigen wie in den bisher bekannten Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB) die wesentlichen Merkmale und Risiken des angebotenen Fonds auf.

Diese können auf einem dauerhaften Datenträger oder via Internet zur Verfügung gestellt werden, sofern der Kunde auf Papier verzichten möchte. Auch muss dem Kunden vor Vertragsabschluss der aktuelle Inventarwert des Fonds oder der aktuelle Marktpreis der Fondsanteile mitgeteilt werden. Zusätzlich ist dem Kunden, eine Durchschrift des Zeichnungsscheins auszuhändigen, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und eine Widerrufsbelehrung enthalten muss.

Plausibilitätsprüfungspflicht für gesamtes Informationsmaterial

Es ist auch zu erwarten, dass die Plausibilitätsprüfungspflicht des Vermittlers verstärkt von den aufsichtsrechtlichen Informationspflichten berührt wird. Bisher waren die Vermittler nur verpflichtet, das Anlagekonzept mittels des Verkaufsprospekts auf Schlüssigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Zukünftig dürfte sich die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung auf das gesamte Informationsmaterial erstrecken, also auch auf die wesentlichen Anlegerinformationen.

Vermittler, die den Aufwand der Plausibilitätsprüfung selbst nicht tragen wollen, können die Prüfung an zertifizierte Unternehmen auslagern. So ist in unserem Haus der Prozess der Durchführung von Plausibilitätsprüfungen gemäß dem Prüfungsstandard IDW PS 951 Typ B von einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zertifiziert. Damit ist für die Plausibilitätsprüfung eine volle Enthaftungsmöglichkeit für den Vermittler gegeben und ein wichtiger Baustein für die anlagegerechte Beratung erfüllt.

Trotz gestiegener Anforderungen an die Vermittler und Berater haben sich – Stand August 2013 – über 33.000 Vermittler für eine Registrierung nach Paragraf 34 f GewO entschieden. Der Großteil der registrierten Berater hat nach der Statistik eine Erlaubnis für die Vermittlung von Investmentfonds. 9.221 Personen dürfen auch zu geschlossenen Fonds beraten, 5.126 ist die Vermittlung von sonstigen Vermögensanlagen gestattet. Die Erlaubnisbehörden rechnen nach Abarbeitung des Antragsstaus mit ca. 45.000 registrierten Vermittlern und Beratern nach Paragraf 34 f GewO.

Mehraufwand führt zu höherer Beratungsqualität

Das zeigt, dass es zwar deutlich weniger sind wie ursprünglich gerechnet, aber diejenigen, die registriert sind, werden sicher ihr Geschäft in einem hohen Qualitätsniveau leisten wollen. Wir empfehlen auf jeden Fall allen Beratern und Vermittlern, dass sie neben der Erlaubnis für die Vermittlung von Investmentfonds auch die Bausteine für die Vermittlung von geschlossenen Investmentvermögen (Paragraf 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und für die Vermittlung sonstiger Vermögensanlagen (Paragraf 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO) beantragen.

Fazit: Die erhöhte Sorgfaltspflicht bezüglich der Plausibilitätsprüfung, der Beratungsdokumentation und des Berichtswesens bedeutet zwar für den Einzelnen in der Folge mehr Arbeit. Dieser Mehraufwand wird sich jedoch aufgrund der besseren Beratungsqualität lohnen. Denn das spürt der Kunde und wird seine Zufriedenheit sicherlich in Form einer langen Kundenbindung zurückzahlen.

Autor Manfred Brenneisen ist Vorstand der Brenneisen Capital AG aus Wiesloch.

Foto: Brenneisen Capital

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