BGH-Urteil: Schadensersatz bei vereiteltem Vorkaufsrecht einer Mietwohnung

Laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Vermieter dem vorkaufsberechtigten Mieter Schadensersatz zahlen, wenn er diesen nicht über den Inhalt des mit einem Dritten über die Wohnung abgeschlossenen Kaufvertrags und das Bestehen des Vorkaufsrechts informiert.

In seinem Urteil widerspricht der BGH der Entscheidung des Berufungsgerichts (BG) und bestätigt die Zahlung des Wertersatzes.

In dem vorliegenden Streitfall ist die Klägerin seit dem 18. Februar 1992 Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung in Hamburg.

Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 8. Dezember 2010 überließ die Besitzerin, nachdem ihr Mann verstorben war, das Grundstück ihrer Tochter, der Beklagten, behielt sich aber den lebenslangen Nießbrauch daran vor bis sie am 19. März 2011 verstarb.

Daraufhin verkaufte die Tocher alle sieben in dem Mehrfamilienhaus vorhandenen Wohnungen mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2011.

Vermieter muss über gesetzliches Vorkaufsrecht informieren

Die Mieterin wurde von der Besitzerin weder über den Verkauf noch über ein möglicherweise bestehendes Vorkaufsrecht informiert und klagt auf Schadensersatz in Höhe der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis bei Ausübung des Vorkaufsrechts.

In seinem Urteil (Az.: VIII ZR 51/14) widerspricht der BGH der Entscheidung des Berufungsgerichts (BG) und bestätigt die Leistung des Wertersatzes.

Laut Einschätzung des BGH ist die Besitzerin verpflichtet, der Mieterin den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen.

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Außerdem treffe sie die Pflicht, die Mieterin über das Bestehen des gesetzlichen Vorkaufsrechts zu informieren. Beide Verpflichtungen wurden von der Besitzerin ignoriert.

Aus diesem Grund sei die Immobilienbesitzerin nun verpflichtet, „die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem auf sie entfallenden Anteil des Kaufpreises, allerdings abzüglich von der Klägerin ersparter Kosten (insbesondere Erwerbs – und Finanzierungskosten) zu leisten“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

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