Unerlaubte Geschäfte: Die Bafin wird zickig

Seit Mitte April hat die Bafin vier Verbotsverfügungen gegen Anlageprodukte veröffentlicht, darunter erstmals ein unerlaubtes Investmentgeschäft nach dem KAGB.

Der Löwer-Kommentar

„Nicht wenige Anbieter geschlossener Fonds, aber auch von anderen Anlagen wie Namensschuldverschreibungen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen, haben Post von der Bafin erhalten, um die eventuelle Erlaubnispflicht nach dem KAGB oder dem Kreditwesengesetz (KWG) zu klären.“

Solche Verfügungen sind nicht ungewöhnlich, bislang ergingen sie aber meist in größeren Abständen. So untersagte die Finanzaufsicht im Jahr 2014 in insgesamt 16, im Jahr zuvor in 14 Fällen unerlaubte Einlagengeschäfte.

Vielleicht ist die Häufung im April nur Zufall. Vielleicht sind die vier Verfügungen innerhalb von zwei Wochen aber auch ein Hinweis darauf, dass die Bafin ihre Gangart verschärft.

Recherchen der Bafin seit 2013

Überraschend wäre das nicht. Schließlich sind die meisten (Grundsatz-) Fragen zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) endlich geklärt und die Behörde kann sich nun verstärkt der Bearbeitung der Recherchen widmen, die sie dem Vernehmen nach schon seit Inkrafttreten des KAGB Mitte 2013 im Beteiligungsmarkt durchgeführt hat.

Nicht wenige Anbieter geschlossener Fonds, aber auch von anderen Anlagen wie Namensschuldverschreibungen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen, haben demnach Post von der Bafin erhalten, um die eventuelle Erlaubnispflicht nach dem KAGB oder dem Kreditwesengesetz (KWG) zu klären. Manche der Diskussionen dauern noch an, ist zu hören.

[article_line]

Die bisher veröffentlichten Bescheide der Behörde betreffen durchweg weitgehend unbekannte Unternehmen oder Einzelpersonen. Doch das muss nicht so bleiben. Einige der Verfügungen erinnern durchaus an Modelle, die aktuell aktiv am Markt promotet werden.

Seite zwei: Fester Rücknahmepreis für Gold verboten

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments