AIF-Vertriebshaftung: Bafin kann helfen

Die Antworten der Bafin an Cash.Online zum Umfang ihrer Prospektprüfung können die Rechtssicherheit auch für den Vertrieb erhöhen.

Der Löwer-Kommentar

Die behördliche Kontrolle erstreckt sich nur auf den Verkaufsprospekt und das Merkblatt „wesentliche Anlegerinformationen“. Alle anderen Unterlagen prüft die Bafin nicht. Das wiederum erhöht das Risiko für den Vertrieb, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) den Prospekt bis zur Unkenntlichkeit auf das gesetzliche Mindestmaß abgespeckt hat.

Anders als vielfach – auch von mir – vermutet, nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bei der Prüfung von Prospekten alternativer Investmentfonds (AIF) durchaus auch eine inhaltliche Bewertung vor. Das jedenfalls behauptet die Behörde im Interview mit Cash.Online.

Die Bafin ist zwar lediglich zu einer Vollständigkeitskontrolle verpflichtet. Doch sie hakt demnach nicht nur nach formalen Kriterien die gesetzlichen Mindestangaben ab. Vielmehr untersucht sie auch, ob diese inhaltlich ausreichen. Gegebenenfalls verlangt die Bafin auch Informationen über die Mindestangaben hinaus, sagt sie.

„Ziel ist dabei immer, es dem Anleger mit dem Verkaufsprospekt zu ermöglichen, sich ein begründetes Urteil bilden zu können“, so Pressesprecherin Anja Schuchhardt mit Blick auf die entsprechende Generalklausel im KAGB.

Bafin-Prüfung entlastet den Vertrieb

Ob der Versuch der Beamten, diesem Ziel gerecht zu werden, immer von Erfolg gekrönt ist, sei dahingestellt; nicht wenige AIF-Prospekte hinterlassen nicht unbedingt den erhofften Eindruck. Jedenfalls erhöht die Aussage aber die Rechtssicherheit auch für den Vertrieb.

Dieser ist damit zwar noch nicht ganz aus dem Schneider, denn die Behörde untersucht weder die Richtigkeit der Angaben noch forscht sie aktiv nach Fehlern oder Widersprüchen. Aber die Bafin-Prüfung hilft trotzdem.

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Schließlich wird ein Anlegeranwalt später kaum behaupten können, der Vertrieb hätte diese oder jene Lücke im Prospekt bemerken müssen und sei dafür verantwortlich. Diese Hürde wird für den Anwalt schwer zu nehmen sein, wenn der Richter die Angaben der Behörde aus dem Cash.Online-Interview zugrunde legt und zudem berücksichtigt, dass das KAGB nur dann explizit eine Prospekthaftung des Vertriebs vorsieht, wenn dieser etwaige Defizite kannte.

Seite zwei: Ungeprüfte Werbebroschüren als Risiko

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