„In Aussicht stellen“ genügt

Der Bundestag hat im April mit dem ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) unter anderem eine Reform des Paragrafen 1 Absatz 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) beschlossen. Die Neuregelung weitet die Prospektpflicht für Direktinvestments aus. Gastbeitrag von Dr. Ferdinand Unzicker, Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH

"Es sollen genau diejenigen Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen es anfänglich offen gelassen wird, ob zum Ende der Vertragslaufzeit der Emittent oder eine dritte Gesellschaft den Rückerwerb des Sachwerts anbietet."
„Es sollen genau diejenigen Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen es anfänglich offen gelassen wird, ob zum Ende der Vertragslaufzeit der Emittent oder eine dritte Gesellschaft den Rückerwerb des Sachwerts anbietet.“

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde für diverse bis dahin prospektfreie Kapitalanlagemodelle eine Prospektpflicht nach Paragraf 6 VermAnlG eingeführt. Dies betraf vor allem partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen (Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG). Daneben wurde in Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG ein Auffangtatbestand eingeführt, wonach auch die dort genannten „sonstigen Anlagen“ als Vermögensanlagen prospektpflichtig sind.

Umgehungsstrukturen sollen vermieden werden

Der Auffangtatbestand enthält wiederum zwei getrennte Tatbestände. Zum einen fallen darunter Anlageformen, die dem Anleger kumulativ einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren. Zum anderen sind jegliche Kapitalanlagemodelle erfasst, die „im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch“ vermitteln.

Insbesondere mit der zweiten Tatbestandsalternative sollen Umgehungsstrukturen vermieden werden. Der Auffangtatbestand erfasst nicht nur unternehmerische Beteiligungen oder Darlehensformen, sondern insbesondere auch sogenannte Direktinvestments in Sachwerte, etwa in Container oder Wechselkoffer.

Keine Prospektpflicht für Immobilieninvestments

Beiden Tatbestandsalternativen ist – wie sich aus dem Erfordernis der „Rückzahlung“ und dem Begriff „zeitweise“ ergibt – gemein, dass die Prospektpflicht nur dann besteht, wenn eine zeitweise Kapitalüberlassung an den Emittenten vorliegt, nicht aber eine dauerhafte und endgültige Investition des Anlegers. Aus diesem Grunde besteht etwa für Bauträgermodelle oder herkömmliche Immobilieninvestments nach wie vor keine Prospektpflicht.

Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG setzt also grundsätzlich das Bestehen eines rechtsverbindlichen Rückzahlungsanspruchs des Anlegers voraus. Dieser wird in der Regel mit einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel verbunden sein, da andernfalls die vorbehaltlose Zusage des Emittenten, das investierte Kapital zurückzuzahlen, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellen würde.

Seite zwei: Auffangtatbestand ergänzt

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