Änderung des Anlageziels: Beweislast beim Berater

Die vorliegende Fallkonstellation ist mit derjenigen, die der vorgenannten BGH-Entscheidung zugrunde lag, allerdings nicht vergleichbar. Während dort die Frage in Rede stand, ob die beratende Bank im Rahmen einer Beratung am 28. Februar 2000 die in der vorherigen Geschäftsbeziehung zur Kundin und den Bestandteilen ihres Depots per 31. Dezember 1999 zum Ausdruck gekommene bisherige Risikobereitschaft der Kundin nicht beachtet hatte, geht es im vorliegenden Fall darum, ob die Klägerin im Verlauf der als Einheit zu betrachtenden, bereits am 17. Januar 2007 begonnenen und (frühestens) mit der verbindlichen Unterzeichnung der Präsentationsunterlagen am 8. März 2007 beendeten Beratung, das Ziel, auf das diese Beratung gerichtet sein sollte, geändert hat.

Ist jedoch ein Vertrag mit einem bestimmten Inhalt geschlossen worden, sind nachträgliche Änderungen durch denjenigen zu beweisen, der sich auf diese Änderung beruft. Der Senat sieht keinen Grund, weshalb für einen Beratungsvertrag insoweit Abweichendes gelten sollte; allein der Umstand, dass die Ermittlung des Geschäftsziels des Kunden Bestandteil des Beratungsvertrages ist, rechtfertigt nicht, diesem die Beweislast auch dafür aufzuerlegen, dass er ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beratungsvertrages für beide Parteien eindeutiges Geschäftsziel im Laufe der Beratung nicht geändert hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2018 – 4 U 217/15).

Berater muss Änderungen darlegen

Für die Beratungspraxis hat dies erhebliche Auswirkungen. Sind Anlageziele/Risikobereitschaft einmal festgelegt worden und erfolgten spätere Änderungen – beispielsweise auf Wunsch des Kunden -, bevor das Anlagegeschäft getätigt worden ist, dann muss der Berater diese Änderungen zum einen darlegen und zum anderen auch beweisen.

Es ist daher zu empfehlen, auch spätere Änderungen der Anlageziele/Risikobereitschaft gerichtlich verwertbar zu dokumentieren, um nicht auf Grund der geänderten Beweislast in eine Haftungsfalle zu kommen.

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker

Foto: Wüterich Breucker

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