Keine Steuervorteile verschenken

Für das Finanzamt spielt es keine Rolle, wann die Festivitäten stattfinden. Tatsächlich wird die Weihnachtsfeier aus steuerlicher Sicht wie jede andere Firmenfeier (zum Beispiel Betriebsausflug oder Sommerfest) behandelt. Davon darf es lediglich zwei Stück im Jahr geben und die Kosten je Mitarbeiter dürfen 110 Euro brutto nicht übersteigen. Ist dies der Fall, können Sie sämtliche Ausgaben steuerlich voll als Betriebsausgabe geltend machen. Übersteigen die Kosten pro Mitarbeiter 110 Euro, wird der darüber hinaus gehende Betrag zudem lohnsteuerpflichtig und damit relativ teuer für Sie. Auch der Weihnachtsbaum, die Christbaumkugeln sowie die festliche Weihnachtsdekoration für die Büro- oder Geschäftsräume sind steuerlich natürlich ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar.

Heirat noch schnell vor Jahresende aus steuerlichen Gründen? Dieser Steuertipp ist zwar etwas humoristisch zu sehen, dennoch könnte der eine oder andere vielleicht darüber nachdenken. Der Hinweis gilt sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Unternehmer: Wenn Sie also die Frau oder den Mann fürs Leben gefunden haben, könnte es sich aus steuerlicher Perspektive lohnen, noch im Jahr 2019 (zumindest standesamtlich) zu heiraten. Denn bei einer Hochzeit bis Silvester 2019 greift der Splittingtarif für Ehepaare für das gesamte abgelaufene Jahr. Der Splittingtarif lohnt sich umso mehr, je weiter die Einkommen der Ehepartner auseinanderliegen.

Die Vorweihnachtszeit lädt dazu ein, sich finanziell zu engagieren und Vereine und wohltätige Organisationen monetär zu unterstützen. Tatsächlich können sowohl bei Unternehmen als auch Privatpersonen bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der eigenen Einkünfte für Spenden genutzt werden. Spenden an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen und Vereine im Inland sind steuerlich begünstigt und mindern somit in Höhe des persönlichen (Grenz-)Steuersatzes die Steuerlast. Soll der Betrag zu einer Institution im Ausland überwiesen werden, ist der steuerliche Abzug schwieriger. In diesem Fall muss vorher abgeklärt werden, ob die bedachten ausländischen Organisationen die Kriterien für eine Minderung der eigenen Steuerpflicht in Deutschland erfüllen. Bei Spenden über 200 Euro muss dem Finanzamt zudem eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vorgelegt werden.

Den Beschenkten nicht verärgern 

Weihnachten ist die Zeit des Schenkens. Machen Sie jedoch nicht den Fehler, Steuervorteile zu verschenken. Geschenke sind ein Schlüsselinstrument für die Bindung zu Ihren Kunden und Geschäftspartnern. Denn Geschenke lassen das Herz von Menschen höher schlagen. Wortwörtlich macht unser Herz Freudensprünge, wenn wir etwas Spannendes und Neues auspacken dürfen. Doch auch unser Gehirn liebt Überraschungen und schüttet bei einem Geschenk eine Unmenge an Glückshormonen aus, die sich in unserem ganzen Körper verteilen. Um den bestmöglichen Effekt beim Beschenkten zu erzielen, sollte möglichst ein authentisches und persönliches Geschenk gewählt werden.

Denn mit einem authentischen Geschenk geht es nicht nur um Belohnung, sondern um Anerkennung und Wertschätzung Ihrer Kunden und Geschäftspartner. Sie können diesen steuerbegünstigt ein Geschenk in Höhe von maximal 35 Euro pro Person und Jahr zukommen lassen. Außerdem besteht bei jedem Geschenk, das teurer als zehn Euro ist, für den Schenkenden die steuerliche Pflicht, den Namen der beschenkten Person sowie den Anlass festzuhalten. Also Vorsicht: Wenn das Geschenk über 35 Euro kostet, ist das gesamte Geschenk steuerlich nicht abziehbar. Darüber hinaus wichtig zu wissen: Der Empfänger muss das Geschenk wie eine Einnahme behandeln, d.h. er muss dessen Wert verbuchen und versteuern. Wer den Beschenkten nicht verärgern will, kann (und sollte) daher das Geschenk pauschal mit 30 Prozent dessen Werts versteuern – dann entfällt die Versteuerung beim Empfänger. Geschenke unter zehn Euro wie etwa Kugelschreiber, Kalender oder USB-Sticks gelten steuerlich als sogenannte „Streuartikel“ – bei ihnen wird weder beim Schenker noch beim Beschenkten eine Steuer fällig. Mit den vorstehenden Steuertipps sowie Ihrem regelmäßigen Austausch mit dem Steuerberater stellen Sie sicher, dass Sie zu Weihnachten Geschenke statt Steuervorteile verschenken!

Tobias Sick ist Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HWS mit Hauptsitz in Stuttgart.

Foto: Shutterstock

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments