AfW: ESG-Abfragepflicht für 34f-Vermittler wohl ab März 2023

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AfW-Vorstand Norman Wirth

Der Vermittlerverband AfW begrüßt, dass die ESG-Abfragepflicht künftig auch für Vermittlerinnen und Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO gelten soll. Zudem habe man exklusiv erfahren, wann die Regelung in Kraft treten wird, teilte der Verband mit.

Mit dem neuen Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums soll ein bisher bestehender Fehler korrigiert werden, der dazu geführt hatte, dass seit dem 2. August zwar Banker, Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dazu passende Produkte empfehlen müssen – aktuell nicht jedoch 34f und 34h GewO-Zulassungsinhaber.

„Als Verband der unabhängigen Finanzdienstleister, die ihre Kunden oft produktübergreifend, also im Allfinanzgedanken beraten, begrüßen wir die kommende Änderung sehr. Der bisherige Zustand war absurd. Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, welche Investmentfonds enthalten, müssen die Präferenzen abgefragt werden, bei der Beratung zu Einzelfonds aber derzeit nicht. Alle 34f-Vermittlerinnen und Vermittler sind damit aber spätestens jetzt dringend aufgefordert, sich mit dem Thema Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz zu beschäftigen“, so Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Auf Nachfrage habe der AfW aus dem Bundeswirtschaftsministerium exklusiv erfahren, dass der „Bundesrat die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung voraussichtlich Mitte Februar beraten wird. Es ist beabsichtigt, dass die Änderungsverordnung danach so schnell wie möglich in Kraft tritt“.

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt den Referentenentwurf. „Das hatten wir immer gefordert und sehen uns durch den Änderungsentwurf bestätigt, hier beide Vermittlergruppen gleichzustellen“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Schließlich befinden wir uns in der absurden Situation, dass Versicherungsvermittler schon seit dem 2. August Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln müssen, sofern sie Versicherungsanlageprodukte anbieten. Befindet sich aber derselbe Vermittler in der Rolle des Finanzanlagevermittlers, ist er davon bisher frei, wenn er einen Fondssparplan offeriert.“ Er rechne mit der Verabschiedung des Verordnungsentwurfs im Frühjahr 2023.

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