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Frontalangriff auf Beratungsqualität? GDV widerspricht BVK-Kritik

Digitale Beratung
Foto: KI-generiertes Symbolbild
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Standardprodukt digital angeboten wird.

Eine mögliche Aussetzung der Beratungspflicht für Altersvorsorge-Standardprodukte sorgt für Kritik aus dem Vermittlerlager. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist die Vorwürfe zurück und betont den begrenzten Anwendungsbereich.

Auf seiner Jahrespressekonferenz hatte der GDV in der vergangenen Woche für die neue geförderte Altersvorsorge ein einfaches Standardprodukt gefordert, gleiche Regeln für alle Anbieter und digitale Abschlussmöglichkeiten. Besonders kritisch sieht der Verband die Beratungspflicht im Online-Vertrieb. GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen sprach von einer „Sonderlocke“, die es in der EU nur in Deutschland und Frankreich gebe. Deshalb fordern die Versicherer „Waffengleichheit“: „Das Standardprodukt muss auch als Execution-Only-Verkauf durchgeführt werden können.“ Es gehe darum, im Wettbewerb mit Banken, Neobrokern und Fondsgesellschaften nicht benachteiligt zu sein.

Der Widerspruch der Vermittler kam schnell und ungefiltert. Kaum hatte der GDV seine Forderung publik gemacht, reagierte der Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute (BVK) mit einer Pressemitteilung, in der er den Vorstoß als „Frontalangriff auf Verbraucherschutz und Beratungsqualität“ bezeichnete. Die Beratungspflicht sei kein bürokratisches Hindernis, sondern ein zentrales Schutzinstrument, insbesondere bei langfristigen Entscheidungen wie der Altersvorsorge.

Gegenüber Cash. setzt ein GDV-Sprecher nun auf Deeskalation: „Execution Only ist keine Kampfansage an den Ausschließlichkeits- oder persönlichen Vertrieb, sondern eine sinnvolle Ergänzung“, stellt er klar. „Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Standardprodukt digital angeboten wird. Das ist aber nur möglich, wenn man mit wenigen Klicks zum Abschluss kommt. Eine Beratung mit Geeignetheitsprüfung – zu der Versicherer und Vermittler gesetzlich verpflichtet sind – verlangt umfangreiche Fragen und Antworten. Das ist zu kompliziert. Deshalb wollen wir ein Standardprodukt, das so einfach ist, dass es ohne Beratung auskommt und auf den Websites mit wenigen Klicks abgeschlossen werden kann.“ Persönliche Beratung werde weiterhin angeboten, was gerade bei komplexeren Produkten ein klares Differenzierungsmerkmal sei.


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In seiner Pressemitteilung bemängelt der BVK, dass der Ansatz des GDV zu kurz greife und stattdessen einheitliche Beratungsstandards im Gesetzgebungsverfahren gesetzt werden sollten. Sieht der GDV ebenfalls einen Bedarf an einheitlichen Mindeststandards – und wie würden diese aussehen? „Das neue Gesetz sieht für die Beratung zur geförderten privaten Altersvorsorge – auch zum Standardprodukt – vor, dass immer eine Geeignetheitsprüfung nach Paragraf 7c VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) durchzuführen ist. Für diese Prüfung sind vom Kunden/Interessenten zahlreiche Fragen zu beantworten. Der Beratungsprozess ist entsprechend lang. Schätzungsweise werden um die 20 Fragen vom Kunden zu beantworten sein“, erklärt der GDV-Sprecher. „Durch einen solchen Antragsprozess klicken sich Kunden erfahrungsgemäß nicht durch. Wir wollen, wie andere Anbieter auch, praxistaugliche digitale Antragsstrecken anbieten können – auf den Websites der Versicherer und auf den Websites der Vermittler. Wenn der Kunde beraten werden will, werden wir selbstverständlich diesem Wunsch nachkommen.“

Für den GDV geht es nach Aussage seines Sprechers nicht um die generelle Aussetzung der Beratungspflicht: „Nach wie vor halten wir Beratung für wichtig und wertvoll. Die Aussetzung fordern wir nur für das geplante Standardprodukt in der geförderten Altersvorsorge, das 1. per Gesetz digital angeboten werden muss, 2. einfach konzipiert sein soll und 3. kostengünstig sein soll und deshalb mit einem Kostendeckel belegt ist.“

Doch der BVK befürchtet, dass ohne verpflichtende Beratung komplexe Altersvorsorgeprodukte künftig „ohne ausreichende Bedarfsermittlung und klare Verantwortung“ vertrieben werden. Aus Sicht des GDV ist aber durchaus sichergestellt, dass Verbraucher trotz ausgesetzter Beratungspflicht weiterhin informierte Entscheidungen treffen können. „Unberührt von unserer Forderung bleibt die Verpflichtung für Versicherer und Versicherungsvermittler aus der IDD, dass jeder angebotene Vertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen muss. Diese Pflicht gilt auch, wenn Execution Only abgeschlossen wird“, betont der GDV-Sprecher. „Das halten wir auch für richtig und fair gegenüber den Kunden. Wir stehen dazu, obwohl es so eine Pflicht in der Mifid auch nicht gibt.“

Damit dürfte klar sein: Auch wenn der GDV betont, dass es sich um keine „Kampfansage“ an den persönlichen Vertrieb handelt – dass sich der BVK inhaltlich mit der Forderung der Versicherer anfreunden kann, bleibt unwahrscheinlich.

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