Ab Januar 2026 führt der Gesetzgeber mit der Aktivrente keinen neuen Rentenbaustein ein, sondern einen zusätzlichen Steuerfreibetrag. Rentnerinnen und Rentner, die oberhalb der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeiten, können monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Darauf weist Maike Richterstetter, Steuerexpertin der Plattform Taxfix, hin.
Voraussetzung ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, profitiert nicht. „Menschen, die vor ihrem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand gehen, erhalten keine Steuerbefreiung durch die Aktivrente“, erklärt Richterstetter. Das betreffe etwa die Rente mit 63 oder Frührentner. Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren, Übergangsregelungen bleiben bestehen.
Auch Personen, die ihren Rentenbeginn aufgeschoben haben, können die Aktivrente nutzen, sofern sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen wird die laufende Rente dabei nicht mehr gekürzt.
In der Praxis richtet sich die Aktivrente vor allem an Rentnerinnen und Rentner mit regelmäßigem Arbeitseinkommen. Arbeitet eine Rentnerin nach ihrem 67. Geburtstag in Teilzeit weiter und verdient 1.950 Euro im Monat, fällt darauf in der Regel keine Einkommensteuer an. In Steuerklasse eins ergibt sich daraus eine jährliche Steuerersparnis von rund 1.500 Euro, erläutert Richterstetter.
Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Eine spätere Verrechnung über die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Besonders relevant ist dabei, dass der steuerfreie Zuverdienst den Steuersatz auf andere Einkünfte nicht erhöht. „Nur was über 2.000 Euro im Monat hinausgeht, wird zusammen mit der gesetzlichen Rente versteuert“, so die Taxfix-Steuerexpertin.
Nicht jede Form des Zuverdienstes ist jedoch begünstigt. Die Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, aktive Beamte sowie Minijobber sind von dem Freibetrag ausgeschlossen.
Minijob, Abgaben und Rentenpunkte
Ein Minijob kann zusätzlich zur Aktivrente ausgeübt werden, fällt aber nicht unter den Steuerfreibetrag. Ab Januar 2026 bleiben bis zu 603 Euro monatlich im Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei. Das entspricht 7.236 Euro im Jahr. In Kombination mit der Aktivrente können so bis zu 31.236 Euro steuerfrei erzielt werden, erklärt Richterstetter.
Steuerfrei bedeutet jedoch nicht automatisch abgabenfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an, der Arbeitgeber übernimmt jeweils die Hälfte. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen vollständig. Rentenbeiträge können freiwillig gezahlt werden. „Wer einzahlt, sammelt weiter Rentenpunkte“, erläutert Richterstetter. Wer darauf verzichtet, zahlt entsprechend geringere Sozialabgaben.
Neben regulärer Beschäftigung können auch ehrenamtliche Tätigkeiten steuerlich begünstigt sein. Für ein Ehrenamt in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu 960 Euro pro Jahr steuerfrei, mit der Übungsleiterpauschale sogar weitere 3.300 Euro ab 2026, sofern es sich um klar getrennte Tätigkeiten handelt.
Fallstricke bei der Umsetzung
In der Praxis gibt es mehrere Punkte, die beachtet werden müssen. Der Freibetrag gilt strikt monatlich und kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Sonderzahlungen wie Überstundenvergütungen, Nachtzuschläge oder Weihnachtsgeld zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und können dazu führen, dass die Grenze von 2.000 Euro überschritten wird.
Schwankende Arbeitszeiten erschweren die Planung zusätzlich. Auch bei mehreren Beschäftigungen ist Vorsicht geboten, da der Freibetrag nur über eine sozialversicherungspflichtige Lohnabrechnung genutzt werden kann. Fehler in der Abrechnung können erst im Steuerbescheid auffallen und zu Nachzahlungen führen.
Zudem können höhere Einkünfte Auswirkungen auf andere Leistungen wie Witwenrente oder Wohngeld haben. Bei freiwillig Versicherten können auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steigen. Stellt das Finanzamt später fest, dass die Voraussetzungen für die Aktivrente nicht erfüllt waren, kann der Freibetrag rückwirkend aberkannt werden.














