Die BaFin hat der Babcock Pensionskasse VVaG die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensversicherung und für Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen entzogen. Grundlage ist eine Verfügung vom 29. Oktober 2025 gemäß § 234f Abs. 4 Satz 2, 1. Fall VAG. Betroffen sind die Sparten Nr. 19, Leben, und Nr. 24 Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
Die Aufsicht begründet den Eingriff damit, dass die Pensionskasse die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen konnte und keinen realistischen Finanzierungsplan einreichte, um die Unterdeckung zu beseitigen.
Rechtsfolgen und Auswirkungen für Versicherte
Mit dem Entzug der Erlaubnis darf die Babcock Pensionskasse keine neuen Verträge mehr abschließen und bestehende Policen weder erhöhen noch verlängern. Laufende Verträge werden jedoch weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt und abgewickelt. Für die Versicherten bedeutet dies, dass vertragliche Ansprüche bestehen bleiben, das Unternehmen aber nicht mehr aktiv am Markt auftreten kann.
Die Pensionskasse, deren Vorgeschichte bis in die 50er Jahre zurückreicht, war über Jahrzehnte mit wechselnden Strukturen konfrontiert. Seit der Insolvenz des ursprünglichen Trägerunternehmens im Jahr 2002 richtete sie ihr Geschäftsmodell neu aus und erhielt 2004 die Genehmigung als überbetriebliche Pensionskasse. Verschiedene organisatorische Veränderungen prägten die folgenden Jahre, darunter die Übernahme der Verwaltung durch externe Dienstleister und spätere Rückverlagerungen in Eigenverwaltung.
Hintergrund des Unternehmens
Die Babcock Pensionskasse hat ihren Sitz in der Elsa-Brändström-Straße 1 in Oberhausen. Das Unternehmen betreut Mitglieder- und Rentenbestände und blickt auf mehrere Strukturreformen und Standortwechsel zurück, darunter den Einzug in eigene Immobilien in den Jahren 1999 und 2014. Seit 2019 führt die Pensionskasse die Mitglieder- und Rentenverwaltung wieder selbst durch. Die BaFin führt den Vorgang unter der Nummer VA 11-I 5010/00087#00024.











