Im konkreten Fall erwarb ein Ehepaar von einem Bauträger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Im Vertrag war unter anderem geregelt, dass die Kosten für mögliche Sonderwünsche, die von der Standardausstattung der Eigentumswohnung abweichen, vom Ehepaar als Käufer übernommen werden mussten. Außerdem durften zusätzliche Handwerksarbeiten bis zur Fertigstellung der Wohnung nur vom Bauträger beauftragt werden. Nach Beginn der Roharbeiten beauftragten die Eheleute mehrere Sonderwünsche für die Wohnung. Dies beinhaltete unter anderen von der Standardausstattung abweichende Terassentüren, die Badausstattung und Fliesen.
Zunächst erließ das Finanzamt auf Basis des gezahlten Kaufpreises jeweils Bescheide zur Grunderwerbsteuer für die Eheleute. Auf Nachfrage des Finanzamts übermittelten diese dem zuständigen Finanzamt eine Abrechnung der Sonderwünsche. Daraufhin stellte das Finanzamt weitere Steuerbescheide aus und erhob Grunderwerbsteuer auf den Rechnungsbetrag der Sonderwünsche. Dagegen richtete sich die Klage der Wohnungskäufer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (Aktenzeichen: II R 15/22) im Sinne des Finanzamts. Die vereinbarten Sonderwünsche stellen aus seiner Sicht eine zusätzliche Leistung des Bauträgers für die Errichtung der Eigentumswohnung dar, denn es besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung.
Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die Vereinbarung von Sonderwünschen bereits im ursprünglichen Kaufvertrag der Eigentumswohnung geregelt wurde, so die BFH-Richter. Die Sonderwünsche ändern letztendlich die Gegenleistung, die vom Käufer an den Bauträger zu entrichten ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Eheleute unabhängig vom Erwerb der Wohnung selbst Handwerker für verschiedene Arbeiten in der Wohnung beauftragt hätten.