Gericht rügt Alterskontrolle bei TikTok als unzureichend

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Beliebt und in der Kritik: TikTok

Das Landgericht Berlin untersagt TikTok, personenbezogene Daten von 13- bis 15-Jährigen ohne elterliche Einwilligung für personalisierte Werbung zu verarbeiten. Die bloße Altersabfrage bei der Registrierung genügt den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Das Urteil hat Signalwirkung für Online-Plattformen.

Das Landgericht Berlin hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu nutzen, wenn keine Einwilligung der Eltern vorliegt. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands teilweise statt und stellte einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung fest.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Altersprüfung bei der Registrierung. Nach Auffassung des Gerichts verließ sich TikTok ausschließlich auf die Altersangabe der Nutzerinnen und Nutzer. Diese Form der Kontrolle reiche nicht aus, um sicherzustellen, dass Minderjährige nicht wie Erwachsene behandelt und ihre Daten für Werbezwecke verarbeitet werden.


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„Online-Plattformen müssen die Privatsphäre von Minderjährigen schützen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Es reicht nicht, einfach nur bei der Registrierung das Alter abzufragen. Eine derart nachlässige Kontrolle ist verantwortungslos. Schließlich kann es gravierende Folgen haben, wenn Soziale Medien Kindern und Jugendlichen personalisierte Werbung ausspielen.“

Einwilligung der Eltern erforderlich

Nach Ansicht des Gerichts ist grundsätzlich eine Einwilligung notwendig, wenn personenbezogene Daten für personalisierte Werbung genutzt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss diese Zustimmung von den Eltern kommen. TikTok holte eine solche Einwilligung nicht ein, da das Unternehmen angab, diese Altersgruppe nicht mit personalisierter Werbung anzusprechen.

Tatsächlich hing dies jedoch allein von der Selbstauskunft beim Geburtsdatum ab. Gab ein Kind an, mindestens 16 Jahre alt zu sein, wurden seine Daten ohne elterliche Zustimmung für Werbezwecke verarbeitet. Das Gericht wertete diese Praxis als unzulässig.

Es bestehe ein erheblicher Anreiz, ein falsches Alter anzugeben, um die Plattform ohne Einschränkungen nutzen zu können. Die Abfrage des Geburtsdatums stelle daher nicht sicher, dass Daten von Kindern nicht für personalisierte Werbung verwendet werden. Nach Überzeugung des Gerichts sei davon auszugehen, dass die unrechtmäßige Verarbeitung nicht nur vereinzelt erfolgte.

Profilbasierte Werbung bei Minderjährigen unzulässig

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands dürfen Anbieter seit Inkrafttreten des Digital Services Act keine auf Profilbildung beruhende Werbung ausspielen, wenn Nutzerinnen oder Nutzer minderjährig sein könnten. Gleichzeitig greift jede Altersüberprüfung in die Privatsphäre aller Nutzerinnen und Nutzer ein.

Deshalb sei es wichtig, Alterskontrollen nur auf klarer gesetzlicher Grundlage und in eindeutig definierten Kontexten einzusetzen. Pauschale oder flächendeckende Prüfungen seien ebenso problematisch wie rein formale Altersabfragen ohne wirksamen Schutz.

Datenschutzerklärung bleibt unangetastet

Keinen Erfolg hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband mit dem Antrag, auch einzelne Klauseln der TikTok-Datenschutzerklärung zu untersagen. Nach Darstellung der Verbraucherschützer erhebt TikTok umfangreiche Nutzungsdaten, etwa zum Sehverhalten, zur Nutzungsdauer, zur Kontaktaufnahme mit anderen sowie zum „Tastenanschlagsmuster“.

Das Landgericht Berlin sah darin jedoch lediglich einseitige tatsächliche Hinweise ohne vertraglichen Regelungsgehalt. Es handele sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die untersagt werden könnten. Gegen diesen Teil des Urteils hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23. Dezember 2025 (Aktenzeichen 15 O 271/23) ist noch nicht rechtskräftig.

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